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Frage und Antwort

Gutschein verjährt

Für unseren Hofladen und unser Restaurant verkaufen wir seit fast zehn Jahren Gutscheine an unsere Kunden. Bisher haben wir jeden dieser Gutscheine auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist angenommen. Nun möchten wir die gesetzliche Verjährungsfrist mit dem nächsten Jahreswechsel durchsetzen, vor allem um Gutscheine für Leistungen, die ­inzwischen im Verkaufspreis deutlich gestiegen sind, nicht mehr einlösen zu müssen. Wie müssen wir vorgehen, wenn ein Kunde einen Gutschein, der älter als drei Jahre ist, einlösen möchte? Können wir die Annahme komplett verweigern? Oder müssen wir einen Teilbetrag auch nach der Verjährung auszahlen?

(Bildquelle: S. Holtkamp)

Ein Gutschein verjährt grundsätzlich nach drei Jahren, wenn keine anderen Angaben auf dem Gutschein stehen. Nach Ablauf der gesetzlichen oder einer wirksam vereinbarten Verjährungsfrist haben Sie das Recht, die Annahme des Gutscheins vollständig zu verweigern und sich auf die Verjährung zu berufen. Sie brauchen...

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