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Keine Belegausgabepflicht bei offener Ladenkasse

Ab dem 1. Januar 2020 gilt die Belegausgabepflicht. Eine Ausnahme gilt für die offene Ladenkasse.

Wer eine offene Ladenkasse betriebt, muss den Kunden keinen Bon mitgeben. (Bildquelle: B. Lütke Hocknebeck )

Ab dem 1. Januar 2020 gilt die Belegausgabepflicht. Dem Kunden ist „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall“ ein Beleg zur Verfügung zu stellen.

Die „Bonpflicht“ gilt jedoch nur, wenn elektronische Kassen- und/oder preisrechnende Waagen zum Einsatz kommen. Für eine offene Ladenkasse gibt es derzeit keine Belegausgabeverpflichtung.

Michael Stein, BSB Buchstelle

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