Grundsätzlich gilt eine zehntägige Arbeitsquarantäne. Diese wird wie folgt definiert: Für Saisonkräfte müssen am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 10 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind. Das Verlassen der Unterbringung ist nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet. Für genesene und geimpfte Personen gelten Ausnahmen und Erleichterungen.
Wann kann die (Arbeits-) Quarantäne beendet werden?
1. Die oben genannte 10-tägige (Arbeits-) Quarantäne kann bei Einreise aus einem Risikogebiet (z. B. Rumänien, Polen, Ungarn) vorzeitig beendet werden, wenn ein Impf- oder Genesenen- Nachweis oder ein negatives Testergebnis an die zuständige Behörde gesandt wird.
2. Bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet (z. B. Ukraine, Georgien) darf der Test frühestens am 5. Tag nach der Einreise erfolgen. Die Vorlage eines Impf- oder Genesenen- Nachweises berechtigt auch hier zur Beendigung der Quarantäne.
3. Bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet (z. B. Südafrika, Indien, Großbritannien) gilt folgendes:
- Die Quarantänepflicht besteht nicht für 10, sondern für 14 Tage.
- Eine Arbeitsquarantäne ist nicht möglich.
- Eine Verkürzung der Quarantänedauer durch Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist nicht möglich.
Die entsprechenden Nachweise werden derzeit nur in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch akzeptiert. Bundesministerin Klöckner hat darauf hingewiesen, dass die Anerkennung von Nachweisen in weiteren Sprachen (u.a. Polnisch und Rumänisch) derzeit geprüft werde.
Digitale Einreiseanmeldung und Testpflicht
An der Verpflichtung zur vorherigen digitalen Einreiseanmeldung (DEA) hat sich nichts geändert; sie ist weiterhin erforderlich. Des Weiteren müssen Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, wie bisher vor der Einreise über einen negativen Test verfügen. Hier reicht auch ein vollständiger Impf- oder Genesenen- Nachweis (Ausnahme: Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet).
Unverändert muss bei Einreise aus einem Risikogebiet (z. B. Rumänien, Polen) das negative Testergebnis erst 48 Stunden nach Einreise vorliegen. Wir empfehlen jedoch weiterhin, von den Saisonkräften auch einen Test vor der Abreise nach Deutschland zu verlangen und direkt nach der Einreise einen weiteren Test vorzunehmen.
Marion von Chamier, WLAV