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TSE-Kassenumrüstung bis 31. März
Zum 1. Januar 2020 sollten alle Betriebe ihre elektronischen Kassen mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüsten. Die nachträgliche Übergangsfrist einiger Bundesländer endet nun zum 31.März.
Zum 1. Januar 2020 sollten alle Betriebe ihre elektronischen Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüsten. Die nachträgliche Übergangsfrist einiger Bundesländer endet nun zum 31.März.
Das Bundesfinanzministerium verlangt in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), dass alle Registrierkassen über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Wegen der Corona-Pandemie und der zwischenzeitlichen Steuersatzanpassungen, beschlossen Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg den Betrieben mehr Zeit für die technische Umstellung von Kassensystemen zu gewähren. Diese Frist endet nun zum 31. März 2021.
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