Meldungen
Gastrostühle: Sichtkontrolle reicht
Gastwirte sind dafür verantwortlich, dass ihr Mobiliar sicher ist. Das fällt unter die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet nicht, dass sie regelmäßig an ihren Stühlen rütteln oder Probesitzen müssen.
Das hat das Landgericht Ingolstadt entschieden. Im vorliegenden Fall war ein Stuhl unter einem Gast zusammengebrochen. Dabei hatte dieser sich verletzt und in der Folge Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangt. Das Landgericht wies die Klage ab.
Eine Sichtkontrolle, wie sie der Restaurantbetreiber beim Wischen durchführt, reicht aus. Da der Stuhl erst nach einer Zeit unter dem Gast zusammengebrochen ist, hätte auch ein Probesitzen nichts genutzt. Außerdem ist eine Stuhl keine "allgemein als gefahrtragend anzusehende Einrichtung", die regelmäßig und intensiv geprüft werden muss (Az: 51 O 1820/16).