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Corona-Fragen: Die wichtigsten Antworten

Das Coronavirus (SARS-CoV-2) hält die Agrarbranche in Atem: Viele Direktvermarkter sind unsicher. Wir beantworten die wichtigsten Fragen (Stand 17.3.20)

Das Corona-Virus hat viele Auswirkungen auf die Landwirte. (Bildquelle: B. Lütke-Hockenbeck)

Übertragung durch Lebensmittel?
Das Coronavirus kann nach derzeitigem Kenntnisstand nicht durch Lebensmittel übertragen werden. Darauf hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hingewiesen. Erfahrungen von früheren Ausbrüchen verwandter Erreger von Krankheiten wie SARS und MERS hätten gezeigt, dass eine Ansteckung durch den Verzehr von Nahrungsmitteln nicht vorkomme, erklärte die leitende EFSA-Wissenschaftlerin Dr. Marta Hugas. Derzeit gebe es keine Hinweise darauf, dass sich das neue Coronavirus anders verhalte.
Auch das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) geht der EFSA zufolge davon aus, dass sich der Erreger von Mensch zu Mensch verbreitet, auch wenn am Anfang der Infektionskette in China wahrscheinlich ein Tier gestanden habe. Wichtigster Infektionsweg seien Tröpfchen aus dem Atmungssystem, die beim Ausatmen, Niesen oder Husten entstünden. AgE

Was ist mit Sonderkulturen und Saisonarbeitern?
Dringend erforderlich ist nach den Worten von Ministerin Julia Klöckner die Absicherung einer funktionierenden Infrastruktur in der Lebensmittelkette. Dazu zählt sie neben der Unterstützung der Transportlogistik insbesondere auch Maßnahmen zur Sicherstellung der landwirtschaftlichen Saisonarbeit, wo sich wegen der geschlossenen Grenzen ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften aus Osteuropa abzeichnet.

Auch müsse geprüft werden, ob Arbeitskräfte aus Branchen, die infolge der Corona-Pandemie aktuell keine Aufträge hätten, bei der Anpflanzung, Pflege und Ernte in Sonderkulturen eingesetzt werden könnten, erklärte Klöckner. Sie schlägt auch den Einsatz regionaler Jobbörsen vor. Darüber stehe das Bundeslandwirtschaftsministerium in Kontakt mit osteuropäischen Ländern, um abzuklären, ob Saisonmitarbeiter eventuell per Flugzeug nach Deutschland gebracht werden könnten, so die CDU-Politikerin.

Der Bauernverband und weitere Verbände haben die Ministerien aufgefordert, alle Maßnahmen zur unbürokratischen Notfallhilfe zu prüfen, insbesondere Förderprogramme zum Abfedern besonderer Härten für diese Betriebe zu überdenken. Auch werden steuerliche Erleichterungen geprüft.

Sollten frische Produkte wie Obst und Gemüse jetzt nur noch in Bedienung verkauft werden?

In vielen Fällen wird diese Maßnahme nicht umsetzbar sein. Der Verkauf von Obst und Gemüse in Bedienung kann aber eine zusätzliche hygienische Maßnahme sein, die die Übertragung der Viren durch fehlerhaftes Verhalten von Kunden eingrenzt.

Grundsätzlich können Coronaviren durch direktes Niesen oder Husten einer infizierten Person auf Obst und Gemüse gelangen. Zudem können sich die Erreger auch auf den Händen einer infizierten Person befinden und beim Berühren von Lebensmitteln übertragen werden.

Verbraucher können sich durch die Anwendung grundsätzlicher Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln schützen. Ein Informationsblatt für Sie und Ihre Kunden mit Verbrauchertipps zum Schutz vor Lebensmittelinfektionen hat das Bundinstitut für Risikobewertung (BfR) bereitgestellt.

Sollte Bedienen und Kassieren von verschiedenen Personen durchgeführt werden?

Da Geld durch viele Hände geht, ist es eine allgemeine hygienische Vorgabe, dass Hände, die mit Geld in Berührung gekommen sind, nicht direkt mit Lebensmitteln in Kontakt kommen dürfen. Dies lässt sich umsetzen, wenn für das Bedienen und Kassieren unterschiedliche Personen eingesetzt werden. Andernfalls muss nach dem Kassieren eine Reinigung der Hände und ggf. eine Desinfektion der Hände durchgeführt werden. Alternativ ist auch der Einsatz von Einweghandschuhen möglich, die nach dem Kassieren verworfen werden.

Sollten Hofläden von den Kunden mitgebrachte Dosen und Behältnisse nicht mehr befüllen?

Im Verkauf von empfindlichen Lebensmitteln, wie Fleisch, Wurst oder Käse, ist das Befüllen von mitgebrachten Dosen und Behältnissen aus hygienischen Gründen untersagt. Es spricht jedoch nichts dagegen, Kartoffeln oder Äpfel in mitgebrachte Beutel zu füllen.

Dürfen oder können Hofläden und Hofcafés Lebenmittel, Speisen und Getränke außer Haus verkaufen?

Ein Direktvermarkter und ein Hofgastronom kann, wie andere Lieferdienste auch, Kunden und Gäste auch beliefern. Wenn Menschen Ihr Zuhause nicht mehr verlassen wollen oder können, bietet sich hier die Möglichkeit Kunden und Gästen die Ware ins eigene Heim zu liefern.

Frühstücksbüffet und Brunch in Büffetform - geht das jetzt noch?

Beim Büffet ist die Gefahr einer Virenübertragung sehr viel größer, da die Gäste beim Auswählen den Speisen häufig sehr nahe kommen. Bieten Sie zum Schutz Ihrer Gäste ab sofort keine Speisen in Büffetform mehr an. Weisen Sie stattdessen darauf hin, dass Sie gerne ein Frühstück nach Wunsch zusammenstellen.

Sollten Hofcafés und Caféecken trotz der erlaubten Öffnungszeiten komplett schließen?

Aktuell (Stand: 19.03.2020) ist die Lage in den Bundesländern unterschiedlich. Während Cafés in BVaden-Württemberg von 6 bis 18 Uhr öffnen dürfen, sind die gastronomischen Einrichtungen in Münster in Nordrhein-Westfalen komplett geschlossen worden. 

Experten empfehlen einen Abstand von 2 Metern zwischen den Menschen. Soweit möglich ist die Entfernung einiger Tische und Stühle daher sinnvoll. Ist dies nicht möglich, sind entsprechende Hinweise auf den nicht zu nutzenden Tischen notwendig.

Quarantäneverfügung – was jetzt?
Wenn Landwirte bzw. Betriebsleiter eine Quarantäneverfügung erhalten, wird folgendes Vorgehen empfohlen:

  • Information von Personen/Unternehmen, die den Betrieb regelmäßig aufsuchen (Molkerei, Schlachthof, Genossenschaft, Lieferanten usw.)
  • Absprache mit dem Gesundheitamt über die genauen Modalitäten, wie Versorgung der Tiere, Erledigung der anstehenden Feldarbeiten, Umgang mit Mitarbeitern, Umgang mit Verkehr auf dem Betrieb, Umgang mit dem Hofladen, etc. WLV

Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Gemäß Infektionsschutzgesetz kann das Gesundheitsamt gegenüber erkrankten und ansteckungsverdächtigen Personen eine Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Quarantäne kann sogar zwangsweise durchgesetzt werden. Die Maßnahmen können auch mündlich ausgesprochen werden.
Wie umfangreich die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot ausfällt, entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall. Der betroffene Landwirt sollte sofort dem Gesundheitsamt gegenüber seine Einzelfallsituation detailliert schildern sowie selbst Vorschläge zum Schutz von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten der Behörde unterbreiten. Als Richtschnur kann gelten, dass die Quarantänevorschriften beachtet sind, wenn ein persönlicher Kontakt zwischen einer in Quarantäne befindlichen Person und Dritten (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten) vermieden wird.

Wird ein Betrieb aufgrund des Virus gesperrt, so sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass eine Entschädigung gezahlt wird, sofern diese aufgrund einer behördlichen Maßnahme erfolgt. Die Entschädigungshöhe orientiert sich nach dem Wert des Schadens.

Milchabholung bei Quarantäne gesichert?

Sollte der Betriebsleiter unter Quarantäne stehen, ist die Milchabholung grundsätzlich gewährleistet. Betroffene Milcherzeuger sollten aber unter anderem folgende Regeln beachten:Kontaktsperre zum Fahrer des MilchsammelwagensVor der Milchabholung Desinfektion der Kontaktstellen in der Milchkammer, insbesondere Türklinken, Griffe usw.. In jedem Fall sollte der Landwirt Kontakt zur Molkerei aufnehmen. WLV

WLV/LWK Niedersachsen/WoBla/HOFdirekt

Weitere Infos der Landwirtschaftskammer Niedersachsen finden Sie hier.

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