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Verpackungsgesetz sorgt für Fragen

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hält Direktvermarkter weiter in Atem. Vor allem zum Thema Pfandpflicht und Lizensierung von Serviceverpackungen sind nach wie vor viele Fragen offen.

Verpackungsgesetz und kein Ende: Die neuen gesetzlichen Regelungen stiften mächtig Verwirrung und sorgen für Ärger. (Bildquelle: F. Schildmann)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hält Direktvermarkter weiter in Atem. Vor allem zum Thema Pfandpflicht und Lizensierung von Serviceverpackungen sind nach wie vor viele Fragen offen.

Wer Verpackungen an Endkunden abgibt, muss sich beim Verpackungsregister registrieren und die Verpackungsmengen bei einem sogenannten Dualen System lizenzieren lassen. Im Klartext: Entsorgungsgebühren bezahlen.

Grundsätzlich sind Pfandverpackungen von der Lizensierungspflicht ausgenommen. Wer ausschließlich Pfandverpackungen verwendet, kann sogar auf die Registrierung und Lizensierung verzichten. Auf der Homepage des Verpackungsregisters heißt es dazu: „Sofern ein Hersteller/Vertreiber ausschließlich Mehrwegverpackungen vertreibt, treffen ihn weder Pflichten zur Systembeteiligung noch zur Registrierung oder Verwertung.“

Wer jedoch auch andere Verpackungen einsetzt – ob über den Handel oder im Direktvertrieb – und diese an Endverbraucher abgibt, kommt um die Registrierungspflicht und Lizensierungspflicht nicht herum. Bei der Lizensierung, für die die jährlichen Verpackungsmengen anzugeben sind, können die Pfandverpackungen jedoch herausgerechnet werden.

Jedes Behältnis kann zur Pfandverpackung erklärt werden. Viele Hofläden geben Weckgläser gegen Pfand aus. Aber auch Twist-off-Gläser, Körbe für Kartoffeln oder mehrfach verwendbare Netze für Gemüse können als Pfandverpackung deklariert werden. Doch dann muss das Pfandsystem auch mit allen Konsequenzen durchgezogen werden. Nur Pfand draufschreiben reicht nicht. Wie professionelles Pfandmangament aussehen kann, zeigt der Beitrag „Pfand: Im Sortieren steckt die Zeit“, der in Ausgabe 1/2019 erscheinen wird.

Einweg – Mehrweg

Anbieter, die Getränke in SB-Regalen verkaufen, müssen ab dem 1. Januar 2019 deutlich darauf hinweisen, ob es sich um Mehrweg- oder Einwegbehältnisse handelt. Bei Einwegverpackungen ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Das geschieht durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „Einweg“ bzw. „Mehrweg“ in mindestens gleicher Größe wie der Preis.

Für bestimmte Getränke in bestimmten Verpackungen besteht Pfandpflicht, etwa für Wasser, Softdrinks oder Bier in PET-Flaschen oder Dosen. Wer diese anbietet, muss sich an einem Pfand-Clearing-System beteiligen. Informationen dazu finden Sie im Internet (siehe Kasten: Link-Tipps).

Fruchtsäfte und stille Nektare unterliegen dieser Pfandpflicht nicht. Trotzdem muss am Regal klar erkennbar der Hinweis auf Einweg und Mehrweg erfolgen.

Serviceverpackungen

Ein Sonderfall sind Serviceverpackungen. Dazu zählen Verpackungen,  die erst beim Verkaufsvorgang mit Ware befüllt werden, wie Brötchentüten oder Einschlagpapier für Wurst und Käse. Sie sind generell lizensierungspflichtig,  dürfen aber bereits lizensiert gekauft werden. Wer als Letztvertreiber, also beispielsweise als Direktvermarkter, ausschließlich vorlizenzierte Serviceverpackungen einsetzt, hat seine Pflicht aus dem VerpackG erfüllt. Allerdings sollte man sich als Letztvertreiber von seinem Lieferanten die Lizensierung bestätigen lassen. Und wenn der eigene Lieferant keine vorlizensierten Verpackungen anbietet? Dann bleibt nur: sich selbst registrieren und lizensieren oder zu einem anderen Anbieter wechseln.

Anreize für Bio-Tüten?

Leider wird der Einsatz von recyclingfähigen Verpackungen wie kompostierbaren Kunstofftüten derzeit in der Direktvermarkterbranche noch nicht wirklich honoriert – obwohl das VerpackG das eigentlich vorsieht.

Wer kontrolliert?

Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich. Sofern Hersteller und Händler ihren Pflichten nicht nachkommen, gibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister diese Sachverhalte an die Vollzugsbehörden der Länder weiter. Der Vollzug liegt bei den Bundesländern. Vor Ort zuständig sind beispielsweise die Kreisverwaltungsbehörden. Da noch keine Kontrollerfahrungen vorliegen, gibt es auch keine Erfahrungen zu Sanktionen. Schwerwiegender dürfte ohnehin das schwelende Abmahnproblem sein, da das Verpackungsregister öffentlich ist. uh

In eigener Sache:

Die Informationen in diesem Beitrag sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, jedoch nicht rechtsverbindlich.

Mehr zum Verpackungsgesetz finden Sie im Beitrag „Registrierungspflicht für alle“ in Ausgabe 5 und „Antworten zur Verpackungsfrage“ in Ausgabe 6. Abonnenten können beide kostenlos herunterladen unter www.hofdirekt.com -> Archiv.

Link-Tipps

Eigene Recherchen lassen sich auf der Internetseite des Verpackungsregisters anstellen. Dort können auch direkt Fragen gestellt werden: www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq/

Eine ausführliche Liste systembeteiligungspflichtiger Verpackungen steht unter www.verpackungsregister.org/stiftung-standards/konsultationsverfahren/katalog/

Weitere Informationen zum Pflichtpfand gibt es im Netz, z.  B. unter dem Suchbegriff „Fragen und Antworten zur Pfandpflicht“ findet sich ein ausführliches pdf des Bundesumweltministeriums. Allerdings ist es noch auf dem Stand von 2014. Zum 1. Januar 2019 wurde die Pfandpflicht ausgeweitet und umfasst jetzt unter anderem auch kohlensäurehaltige Fruchtschorlen. Ebenso hat die IHK Köln ein Merkblatt zur Pfandpflicht.

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