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Coronatests anbieten
Seit dem 24. April sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten, wenn diese nicht von zu Hause aus arbeiten.
Die Testpflicht gilt schon ab einem Auszubildenden oder Mitarbeiter. Dabei haben Sie die Wahl, die PCR- oder Schnelltests von dritten Anbietern durchführen, Antigen-Schnelltests von geschultem Personal auf Ihrem Betrieb abnehmen zu lassen oder Schnelltests zur Selbstanwendung zur Verfügung zu stellen. Seine Mitarbeiter einfach zu den kostenlosen Bürgertests ins Testzentrum zu schicken, statt eigenständig Tests anzubieten, geht nicht.
Unterweisungen, sodass Sie oder ein Mitarbeiter die professionellen Schnelltests durchführen können, bieten etwa Hausärzte, das Deutsche Rote Kreuz oder die Johanniter für geschätzt 50 bis 100 € an. Führen Sie als geschultes Person einen Schnelltest durch, der positiv ist, müssen Sie das ans Gesundheitsamt melden. Positive Selbsttests müssen nicht gemeldet werden, aber auch dann empfiehlt es sich dringend, das Ergebnis durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen und sich bis dahin in häusliche Quarantäne zu begeben.
Zwei Tests pro Woche
Allen Mitarbeitern müssen Sie zwei Tests pro Woche anbieten. Eine Pflicht, dass die Mitarbeiter sich tatsächlich testen oder testen lassen müssen, besteht nicht. Die Arbeitgeber müssen daher auch nicht kontrollieren oder dokumentieren, ob alle Beschäftigten das Testangebot angenommen haben. Allerdings müssen die Arbeitgeber Nachweise über die Beschaffung der Tests oder – sofern sie die Tests nicht selbst durchführen – die Vereinbarungen mit Dritten über die Testung bis zum 30. Juni 2021 aufbewahren. Die Kosten der Tests müssen Sie als Arbeitgeber tragen.
Tests unter Umständen anordnen
Unter bestimmten Umständen können Sie als Arbeitgeber verpflichtende Tests anordnen. Etwa wenn eine besondere Gefährdungssituation vorliegt, vermehrt Corona-Infektionen vorkommen oder Arbeitnehmer Symptome aufweisen. Eine Testpflicht für Ihre Mitarbeiter können Sie auch aussprechen, wenn diese besonders viele Kontakte haben oder die Abstandsregeln nicht immer eingehalten werden können. In einem gut besuchten Hofladen wäre die Testpflicht für Mitarbeiter durchaus vertretbar. Haben Sie als Arbeitgeber die Testpflicht rechtmäßig angeordnet, können sie ungetesteten Mitarbeitern den Zugang zum Betrieb verweigern und müssen auch keinen Lohn zahlen. B. Epping