Der Kassenbeleg kann in Papierform oder – mit Zustimmung des Kunden – elektronisch ausgegeben werden. Beim Papierbeleg reicht das Angebot zur Entgegennahme aus. Der Beleg muss aber erstellt und ausgedruckt werden. Den Bon nur auf Kundenwunsch zu drucken, reicht nicht mehr aus.
Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, ihn entgegenzunehmen. Er muss diesen nicht annehmen, der Unternehmer muss ihn aber in jedem Fall erstellen. Den Beleg an einem Bildschirm des Unternehmers, z. B. am Kassendisplay, anzuzeigen reicht nicht aus. Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat wie JPG, PNG oder PDF erfolgen, das heißt, der Empfänger muss die Belege mit einer kostenfreien Standardsoftware auf seinem Handy, Tablet oder sonstigem Endgerät lesen können. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs
durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Ebenso wenig muss der Belegaussteller nicht entgegengenommene Papierbelege aufbewahren.
Bäckerei sammelt Bons
Für die Umwelt könnte der Zwang zum Kassenbon weitreichende Folgen haben. Mit der Menge der jährlich ausgedruckten Kassenbons könnte man 43 Fußballfelder bedecken, schreibt die "Welt".
Bäckermeister Michael Tenk aus Südlohn im Münsterland hat die Auswirkungen der Belegpflicht auf seinen Betrieb mit einer medienwirksamen Aktion auf den Punkt gebracht. Zwei Tage lang druckte die Bäckerei Tenk-Bomkamp alle Kassenzettel aus. Alle nicht mitgenommenen Bons, ließen die Mitarbeiter einfach vor dem Tresen liegen. "Ungefähr 500 Bons sind zusammengekommen", schätzt Michael Tenk.
Weitere Infos finden Sie in unserem Beitrag "Nur noch mit Bon" in Ausgabe 5/19.