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EU-Saisonarbeiterregelung

Der Weg für eine europäische Saisonarbeiterregelung ist frei: Der Rat segnete einen Kompromiss mit dem Europaparlament ab. Nun müssen die Regeln noch im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

(Bildquelle: HofDirekt)

Der Weg für eine europäische Saisonarbeiterregelung ist frei: Der Rat segnete einen Kompromiss mit dem Europaparlament ab. Nun müssen die Regeln noch im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und danach haben die Mitgliedstaaten zweieinhalb Jahre Zeit zur Umsetzung.

Unter anderem erhalten Arbeiter aus Drittstaaten danach künftig Anspruch auf angemessene Unterkünfte, eine geregelte Entlohnung und eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit. Die Mitgliedstaaten können weiter selbst entscheiden, wie viele Drittstaatenangehörige sie zum Zwecke der Saisonarbeit einreisen lassen. Jede Regierung wird jedoch eine maximale Aufenthaltsdauer für Saisonarbeiter festlegen müssen, die zwischen fünf und neun Monaten über einen Zeitraum von zwölf Monaten liegt. Jeder Bewerbung für die Einreise in die EU als Saison­arbeiter muss ein gültiger Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot beigefügt sein, in dem Löhne und Arbeitszeiten festgelegt sind. Hinzu kommen weitere Regelungen zu Urlaub, Kündigung oder Gesundheitsschutz. AgE

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