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Berufskraftfahrer-Qualifikation

Die Pflicht zur Berufskraftfahrer-Qualifizierung gilt für Fahrer im gewerblichen Güterverkehr, die Fahrzeuge ab 3,5 t Gesamtgewicht mit einer der Fahrerlaubnisklassen „C“ bewegen. Für Landwirte gibt es Befreiungen.

Fahrer von rollenden Supermärkten sind von der Berufskraftfahrer-Qualifikation befreit, wenn sie gleichzeitig als Verkäufer tätig werden. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Weiterbildungsschulungen sind nach jeweils fünf Jahren zu erneuern. Bei neuen Führerscheinen muss man die Zusatzqualifikation (Grundqualifikation) zusammen mit der Führerscheinausbildung erwerben. Landwirte und Winzer sind von der Schulungspflicht weitgehend befreit.

Befreiungen für Landwirte

Kraftfahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet werden, sind befreit. Dies ist in § 1 Abs. 2 Nr. 9 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) geregelt. Damit können sich auch die lediglich in diesem Umkreis tätigen Aushilfsfahrer, die keine sonstigen Tätigkeiten im Unternehmen ausüben, ab sofort die Schulungen sparen.

Auch künftig sind außerhalb des 100-km-Radius Landwirte bzw. Mitarbeiter von Landwirten, deren Haupttätigkeit nicht im Befördern von Waren besteht (also der weitaus größte Teil davon), gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) von der Schulungspflicht befreit. Wer also zum Beispiel nur gelegentlich bzw. saisonal seine eigenen Produkte vom Betrieb zum Handel, zu Verarbeitern oder zum Großmarkt fährt, ist von der Schulung in der Regel befreit, da der Transport zum Kunden gegenüber den sonstigen Tätigkeiten im Betrieb im ganzen Jahr untergeordnet ist. Entscheidend ist hier die Gesamtschau der Tätigkeiten über das Jahr hinweg.

Rollende Supermärkte

Gemäß den einschlägigen Auslegungen der Verkehrsministerien sind zudem auch Fahrer von rollenden Supermärkten befreit, wenn sie gleichzeitig als Verkäufer tätig werden. Ebenfalls Personen, die Fahrzeuge zum Verkauf ihrer Produkte auf Märkten verwenden und dort dann im Verkauf den ganzen Tag über tätig sind. Wenn allerdings ein Landwirt oder Winzer einen Fahrer anstellt, der außerhalb des 100-km-Radius ausschließlich als Auslieferungsfahrer tätig ist, dann dürfte die Schulung verlangt werden.
Friedrich Ellerbrock, Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e. V.

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