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Coronaschutz für landwirtschaftliche Betriebe

Getestet, geimpft, genesen: Die Corona-Pandemie wirkt sich weiterhin auf die landwirtschaftlichen Betriebe und deren (Saison)-Beschäftigte aus. Was sind die aktuellen Vorgaben?

Die Schutzmaßnahmen gehen weiter. (Bildquelle: F. Schildmann)

Marion von Chamier, Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft (WLAV), informierte im Rahmen einer Onlineveranstaltung des WLAV über die aktuellen Maßnahmen.

Saisonarbeit

Anmeldung: Nach wie vor ist eine digitale Einreiseanmeldung erforderlich, bevor die Saisonarbeitskraft aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet einreist. Beispielsweise zählen Polen und Rumänien derzeit als Hochrisikogebiete. Die Anmeldung erfolgt unter „www.einreiseanmeldung.de“. Bei vollständiger Angabe aller Informationen erhält die Person eine pdf-Datei als Bestätigung. Die Anmeldung kann die Person selbst oder der Arbeitgeber vornehmen.

3-G-Nachweis: Zurzeit muss jeder, der aus dem Ausland einreist bei der Einreise über einen 3-G-Nachweis (Impf-, Test- bzw. Genesungs-nachweis) verfügen. Das gilt auch für Einreisende aus Nichtrisikogebieten.

Zulässige Testnachweise sind Schnelltests (maximal 48 Stunden alt) oder PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt). Die Testung bezahlt der Einreisende selbst. Der Arbeitgeber kann die Kosten freiwillig übernehmen. Einreisende aus einem Virusvariantengebiet müssen auch als Geimpfte oder Genesene einen negativen PCR-Test mit sich führen. Die gute Nachricht dabei lautet, dass aktuell kein Virusvariantengebiet ausgewiesen ist.

Für alle Saisonarbeitskräfte gilt nach der Einreise eine Quarantänepflicht von zehn Tagen. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist durch einen negativen Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise möglich.

Arbeitsquarantäne: Wie in den vergangenen zwei Jahren dürfen Saisonkräfte, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, in Arbeitsquarantäne unter den bisherigen Voraussetzungen in Arbeitsgruppen von maximal bis zu vier Personen zusammen arbeiten und wohnen. Die Arbeitsquarantäne endet automatisch nach fünf Tagen ohne einen weiteren Test. Während der Arbeitsquarantäne dürfen die Saisonarbeitskräfte arbeiten, aber ansonsten die Unterkunft bis auf die direkten Gänge zur Arbeitsstätte nicht verlassen, auch nicht für Einkäufe.

Impfangebote: Saisonarbeitskräfte können sich auch in Deutschland impfen lassen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, sie über Impfangebote zu informieren und die Arbeitskraft ggf. hierfür freizustellen. Arbeitgeber sollten sich bei Gesundheitsamt des zuständigen Kreises über entsprechende Angebote informieren.

3-G-Regel am Arbeitsplatz

Seit Ende November 2021 gilt am Arbeitsplatz die „3-G-Regel“. Danach dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – auch Saisonarbeitskräfte – Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Der negative Test darf nicht älter als 24 Stunden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Ansonsten besteht für sie ein Betretungsverbot.

Zur Arbeitsstätte zählen neben dem Hofgelände auch die Felder, Baustellen und Verkaufsstände. Jeder nicht geimpfte Mitarbeiter muss getestet werden. Dieser Test hat täglich zu erfolgen – auch an freien Tagen, falls der Mitarbeiter auf dem Betrieb wohnt. Außendienstler, die keine Arbeitsstätte betreten, unterliegen nicht der Nachweispflicht.

Strengere Anforderungen: Seit 15. Januar 2022 sind die Anforderungen an Genesenen bzw. Impfnachweis strenger geworden. Der Genesenennachweis gilt nur noch für 90 Tage. Die Impfung mit Johnsons & Johnson (jetzt Janssen) ist kein vollständiger Impfschutz mehr. Betroffene Personen müssen sich wie Ungeimpfte täglich testen lassen. Durch eine zusätzliche Impfung erhalten sie wieder den Status „vollständig grundimmunisiert“. Eine zweifache Impfung reicht derzeit für den vollständigen Impfstatus. Eine Boosterimpfung ist zurzeit nicht erforderlich.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten während der Pandemie

Testangebote: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zweimal pro Woche einen kostenfreien Test anzubieten. Dieser muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Der Arbeitgeber kann sich bzw. einen Mitarbeiter selbst schulen lassen, um die Tests selbst durchzuführen. Das Rote Kreutz oder die Johanniter bieten hier Schulungen an. Für den Arbeitsgeber ist das keine Pflicht. Es entfällt lediglich die Verpflichtung einer ungeimpften Saisonkraft an diesen Tagen zum Testzentrum zu fahren bzw. gefahren zu werden.

Testung ist keine Arbeitszeit: Die Zeit für die Durchführung der Testungen bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses ist keine Arbeitszeit und nicht zu vergüten. Arbeitnehmer, die ungeimpft sind und kein Testergebnis vorlegen, dürfen den Betrieb nicht betreten. In dem Fall besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder.

Kontrolle: Der Arbeitgeber muss den 3-G-Status der Mitarbeiter kontrollieren und (täglich) dokumentieren. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Liegt der Impfausweis bzw. der Genesungsnachweis vor, reicht eine einmalige Dokumentation der Kontrolle.

Impfzertifikat: Legt der Arbeitnehmer ein gefälschtes Impfzertifikat vor, ist das eine Straftat und der Arbeitgeber kann ihm (fristlos) kündigen .

Erkrankt ein Arbeitnehmer an Corona und wird vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausgestellt, so hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen.

Muss der Mitarbeiter in Quarantäne, zum Beispiel weil er als Geimpfter ohne Booster Kontakt zu einem Infizierten hatte, erhält er vom Arbeitsgeber eine Entschädigung in Höhe des üblichen Lohnes. Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Landschaftsverband.

Ungeimpfter in Quarantäne: Seit Oktober 2021 muss der Arbeitgeber keinen Verdienstausfall mehr leisten, wenn ein Ungeimpfter in Quarantäne muss. Erkrankt der Arbeitnehmer während der Quarantäne, muss er dies durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen, um weithin Lohn zu erhalten. Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der behördlich angeordneten Quarantäne seinen Urlaub angetreten, so kommt eine Rückerstattung der Urlaubstage nicht in Betracht.

Kinderbetreuung: Im Frühjahr 2021 wurde ein neuer gesetzlicher Entschädigungsanspruch eingeführt, der die Kinderbetreuung wegen Schul- oder Kitaschließung oder Quarantäne des Kindes regelt. Demnach müssen Arbeitgeber Arbeitnehmern mit Kindern unter zwölf Jahren ihren Verdienstausfall für maximal zehn Wochen als Entschädigung erstatten.

Die Höhe beträgt 67 % des Nettoeinkommens und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2016 € begrenzt. Vom Arbeitgeber sind weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungs-Grundlage von 80 % des Arbeitsentgeltes zu entrichten. Arbeitgeber können gegenüber dem Landschaftsverband innerhalb von zwölf Monaten einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend machen.

Erkrankt ein Kind an Corona, hat jedes Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe von 90 % des Nettoarbeitsentgeltes für zehn Tage pro Jahr und Kind zu. Die Höchstgrenze bei mehr als zwei Kindern je nach Krankenkasse sind 25 Tage. Das Kind darf nicht älter als zwölf Jahre als sein. Der Kinderarzt muss dem Elternteil ein Attest ausstellen. Die Krankenkasse prüft, ob der Arbeitgeber Lohn für fünf Tage fortzahlen muss.

Verfügbarkeit von Saisonkräften aus Drittstaaten

Vermittlung landwirtschaftlicher Saisonkräfte: Über die Agentur für Arbeit ist eine (kostenlose) Vermittlung landwirtschaftlicher Saisonkräfte im Jahr 2022 aus Georgien und Moldau möglich. Dabei können georgische Saisonkräfte auch namentlich angefordert werden, bei moldauischen Saisonkräften ist dies noch in der Diskussion. Mit der Ukraine laufen seit geraumer Zeit Verhandlungen. Einen weiteren Termin Ende vergangenen Jahres hatte die ukrainische Regierung kurzfristig abgesagt.

Beschäftigungsdauer: Die Beschäftigung von Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten ist maximal 90 Tage erlaubt. Bei kurzfristiger Beschäftigung muss der Arbeitgeber für einen privaten Krankenversicherungsschutz sorgen.

Tipps der SVLFG: Die SVLFG hat eine neue Web-App für Saisonkräfte gestaltet. Das Tool soll ausländische Arbeitskräfte über sicheres und gesundes Arbeiten informieren, z.B. zur Arbeit und Unterbringung unter Corona-Bedingungen sowie zum Unfall- und Gesundheitsschutz. Trotz App ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.

Außerdem stellt die SVLFG Kurzfilme in neun Sprachen auf ihrem YouTube-Kanal breit. Die eineinhalbminütigen Erklärfilmen sollen Saisonarbeitskräfte motivieren, sich gegen Corona impfen zu lassen.     Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben

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