Die neuen Regeln gelten rückwirkend ab 1. März. Mit dem Kurzarbeitergeld will der Bund Unternehmen helfen, die unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen (etwa Gaststätten, Geschäfte). Die Bundesregierung will damit auch Entlassungen von Mitarbeitern vermeiden.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit.
Falls die Kurzarbeit eine vorübergehende Einstellung der Arbeit zur Folge hat, spricht man von Kurzarbeit Null.
Die Kurzarbeit kann sich auch auf bestimmte abgrenzbare Teile eines Betriebes erstrecken.
Welche Erleichterungen bringt das neue Gesetz?
Es müssen rückwirkend seit 1. März 2020 nur 10 % (bisher ein Drittel) der Beschäftigten im Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen sein.
Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Bundesagentur für Arbeit wird die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang erstatten. In Betrieben, in denen Arbeitszeitkonten genutzt werden, verzichtet die Arbeitsagentur auf den Aufbau von Minusstunden.
So wird das Kurzarbeitergeld berechnet
Franz Meier, verheiratet, zwei Kinder, arbeitet als Arbeitnehmer auf dem Hof von Max Bauer. Seine tarifliche Arbeitszeit pro Monat beträgt 160 Stunden (h). Tatsächlich wird Meier im März 2020 aufgrund der angemeldeten Kurzarbeit aber nur 122 h arbeiten. Sein Arbeitsentgelt je Stunde beträgt 11 € brutto.
So muss der Arbeitgeber rechnen:
Bruttolohn für Meier regulär: 11 € x 160 h = 1760 €.
Pauschalierter Nettolohn (Soll-Entgelt) = 1328 €
Bruttolohn Kurzarbeit: 11 € x 122 h = 1342 €
Pauschalierter Nettolohn Kurzarbeit (Ist-Entgelt) = 1072 €.
Unterschiedsbetrag (= Nettoentgeltdifferenz) = 256 €.
Fazit: Da Meier Kinder hat, erstattet die Agentur für Arbeit 67 % von 256 € (= 171,52 €) dem Arbeitgeber. Statt der üblichen 1328 € netto erhält Franz Meier netto 1243,52 € als Lohn ausgezahlt.
Wie sähe die Rechnung aus, wenn Max Bauer seinen Arbeitnehmer Meier im März 2020 coronabedingt ganz nach Hause schicken würde – also Kurzarbeit Null anordnet?
Der Arbeitgeber müsste dann so rechnen:
Bruttolohn regulär: 11 € x 160 h = 1760 €.
Pauschalierter Nettolohn (Soll-Entgelt): 1328 €.
Ist-Entgelt (Kurzarbeit 0): 0 h x 11 € = 0 €
Unterschiedsbetrag (= Nettoentgeltdifferenz) = 1328 €.
Fazit: Da Meier Kinder hat, erstattete die Agentur für Arbeit 67 % von 1328 € (= 889,76 €) dem Arbeitgeber.
Statt der üblichen 1328 € netto erhält Franz Meier 889,76 € netto als Kurzarbeitergeld.
Epping/As