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Kurzarbeitergeld und ermäßigte Steuern

Der Koalitionsausschuss beschließt Änderungen beim Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld sowie Erleichterungen in der Gastronomie.

Der Koalitionsausschuss beschließt Änderungen im Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld. Gastronomen profitieren von ermäßigtem Mehrwertsteuersatz. (Bildquelle: pixabay/Bruno Germany)

Zuverdienst und Zuschüsse

Ab dem 1. Mai dürfen Kurzarbeiter aller Branchen bis zur Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt.

Kurzarbeiter, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 % reduzieren mussten, dürfen mit Zuschüssen rechnen. Ab dem 4. Monat des Bezugs erhalten sie in Zukunft 70 % Kurzarbeitergeld bzw. Haushalte mit Kindern 77 %. Ab dem 7. Monat des Bezugs stehen ihnen 80 % bzw., Haushalten mit Kindern 87 % des pauschalierten Netto-Entgeltes zu. Die Regelung gilt maximal bis zum 31. Dezember 2020.

Arbeitslosigkeit

Personen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren, haben derzeit geringe Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes gemäß SGB III wird um 3 Monate verlängert, wenn der Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember enden würde.

Steuersatz und Liquidität

Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gastronomiebetrieben wird ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.

Das Kabinett hat beschlossen, dass kleine und mittelständische Unternehmen erwartete Verluste mit den bereits für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnen dürfen. Durch die vereinfachte Verlustverrechnung soll zusätzliche Liquidität erhalten bleiben.

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