Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sind bislang per allgemeinverbindlichem Tarifvertrag zur Zusatzversorgung (ZLF) verpflichtet. Das bedeutet: für versicherungspflichtige Arbeitnehmer werden 5,20 € pro Monat an das Zusatzversorgungswerk entrichtet. Die Beiträge sichern den jeweiligen Arbeitnehmern im Rentenalter pro Beitragsjahr eine Beihilfe von 1,30 €/Monat bis 2023, danach von mind. knapp 40 % von 1,30 €.
Dieser Tarifvertrag mit der IG BAU wurde nun gekündigt.
Die Auswirkungen sind:
- Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen, müssen Arbeitgeber keine Beiträge mehr entrichten. Die Arbeitnehmer erwerben auch keine neuen Anwartschaften mehr.
- Für ZLF-pflichtige Arbeitsverhältnisse, die am 31.12.2020 bereits bestehen, müssen Arbeitgeber weiter 5,20 € pro Monat entrichten. Arbeitnehmer bauen ihre Anwartschaften weiter aus.
- Endet das Arbeitsverhältnis und wechselt der Arbeitnehmer zu einem anderen landwirtschaftlichen Arbeitgeber, muss der neue Betrieb keine ZLF-Beiträge mehr entrichten und der Arbeitnehmer baut keine neuen Anwartschaften mehr auf. Das gilt auch für Unterbrechungen von Arbeitsverhältnissen, wenn z.B. ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter im Winter abmeldet und im Frühjahr erneut einstellt.
- Für ehemalige Arbeitnehmer, die am 31.12.2020 eine Beihilfe beziehen oder denen diese bis dahin bewilligt wird, gewährt das ZLF die Beihilfe auch zukünftig.
- Arbeitnehmern, die bis zum 31.12.2020 keine Beihilfe beziehen bzw. bewilligt bekommen, die aber bis dahin unverfallbare Anwartschaften erworben haben, bleiben diese erhalten. Sie können dann bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Beilhilfe beziehen.
Ob und wann es eine neue tarifliche Zusatzversorgung gibt, ist unklar.
WLAV