Grundsätzlich stellt jede Videoaufnahme einen Eingriff in das grundrechtlich verankerte Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person dar. Deshalb sind die rechtlichen Anforderungen einer Videoüberwachung sehr hoch, um den Eingriff so gering wie möglich zu halten. Maßgeblich für ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit sind die 2018 eingeführte Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die übrigens keine ausdrückliche Regelung zur Videoüberwachung enthält, und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Videoüberwachung ist nur in den eigenen Räumlichkeiten erlaubt. Eine über die Grenzen des eigenen Ladens hinausgehende Überwachung des um das Geschäft befindlichen öffentlichen Raums ist nicht zulässig. Eine Videoüberwachung im Freien, etwa an einem Blumenfeld, ist deshalb kaum zu realisieren.
Wichtig: Videoüberwachung ist nur ohne Tonaufnahmen zulässig und die Daten dürfen in der Regel nicht länger als 48 h gespeichert werden. Auf einem Hinweisschild muss der Kunde frühzeitig über die Videoaufzeichnung informiert werden, also bevor er beispielsweise den Laden oder das Automatenhäuschen betritt. Eva Straube
Mehr dazu und zu technischen Fragen der Videoüberwachung lesen Sie in Ausgabe 2/2022 „Wachsames Auge“ und in Ausgabe 3/22 „Videoüberwachung und Datenschutz“.