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Verpackungsgesetz: Abgabe der Vollständigkeitserklärung

Bis zum 15. Mai 2020 muss die Vollständigkeitserklärung für das Kalenderjahr 2019 beim Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org) abgegeben werden.

Bei zu lizenzierenden Verpackungsmengen ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Pappe oder 30 Tonnen Kunststoff bzw. Metall pro Jahr muss eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden. (Bildquelle: blickpixel/pixabay)

Bis zum 15. Mai 2020 muss die Vollständigkeitserklärung für das Kalenderjahr 2019 beim Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org) abgegeben werden.

Die Verpflichtung hierzu gilt bei Jahresmengen ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Pappe, Papier, Karton (PPK) oder 30 Tonnen anderer Materialarten (wie Kunststoff, Metall, Leichtverpackungen). Und zwar, sobald der Wert bei auch nur einer Materialart überschritten ist. Die Vollständigkeitserklärung kann im Einzelfall aber auch von Betrieben verlangt werden, die unter den genannten Bagatellgrenzen liegen.

Die Erklärung muss durch einen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer testiert und abgegeben werden. Die Liste der hierfür zugelassenen Prüfer ist auf der Webseite der ZSVR zu finden. Dort sind rund 2 500 Prüfer aufgeführt. Erfahrungsgemäß gibt es teils deutliche Preisunterschiede für die Testate, ein Vergleich lohnt sich also.

Ab dem 16. Mai 2020 sollen dann durch die ZVSR in einem weiteren öffentlichen Register alle Hersteller veröffentlicht werden, die eine Vollständigkeitserklärung für 2019 hinterlegt haben. Friedrich Ellerbrock/Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd

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