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Sommerzeit = Urlaubszeit
Ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijobber – jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr. Das und noch mehr regelt das Bundesurlaubsgesetz.
Jeder Mitarbeiter hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 24 Werktagen bei voller Lohnfortzahlung. Als Werktage zählen alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch Samstage. Daraus ergibt sich ein gesetzlicher Mindesturlaub von vier Wochen. Bei einer 5-Tage-Woche liegt der Urlaubsanspruch bei 20 Arbeitstagen.
Anspruch auf mehr Urlaub
Bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern haben mehr Urlaub pro Jahr. Eine Woche zusätzlich erhalten Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Jugendlichen stehen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz je nach Alter zusätzliche Urlaubstage zu.
Oft sehen auch Tarifverträge einen höheren Urlaubsanspruch vor. Um an einen Tarifvertrag gebunden zu sein, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Mitglied des jeweiligen Arbeitgeberverbandes bzw. der Gewerkschaft sein. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den höheren Urlaubsanspruch zu erfüllen. Eine Tarifbindung liegt außerdem dann vor, wenn ein allgemeinverbindlicher Manteltarif einen höheren Urlaubsanspruch regelt. Das ist in Nordrhein-Westfalen beispielsweise im Manteltarifvertrag des Hotel- und Gaststättengewerbes der Fall.
Darüber hinaus kann sich jeder Arbeitgeber freiwillig entscheiden, im Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch zuzusichern – den sogenannten übergesetzlichen Urlaub.
Anspruch in Teilzeit
Für Teilzeitbeschäftigte wird der Urlaubsanspruch nach folgender Formel anteilig berechnet:
24 Urlaubstage / 6 Arbeitstage x Anzahl der Wochenarbeitstage.
Dazu ein Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet jeweils montags und mittwochs:
24/6 x 2 = 8
Der jährliche Mindesturlaubsanspruch beträgt somit 8 Arbeitstage.
Für die Ermittlung der Urlaubstage kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden ein Mitarbeiter an einzelnen Tagen arbeitet. Auch ein Arbeitnehmer, der an 5 Tagen pro Woche 2 Stunden arbeitet, hat einen Mindestanspruch auf 20 Arbeitstage. Allerdings beeinflusst die verringerte Arbeitszeit die Höhe des Urlaubsentgelts. Marion von Chamier