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Niedersachsen: SaisonArbeitsKräfte-Hilfsprogramm (SAK) 2020

In Niedersachsen können Landwirte ab sofort einen Antrag zur finanziellen Hilfe stellen, um die Mehrausgaben für Saisonarbeitskräfte im Rahmen der Corona-Pandemie abzumildern.

In Niedersachsen können Landwirte finanzielle Unterstützung für die Umsetzung der Hygienmaßnahmen im Rahmen der Pandemie erhalten. (Bildquelle: Pro)

In Niedersachsen können Landwirte ab sofort einen Antrag zur finanziellen Hilfe stellen, um die Mehrausgaben für Saisonarbeitskräfte im Rahmen der Corona-Pandemie abzumildern.

Um einen teilweisen Ausgleich für die Mehrausgaben durch die Unterbringungs- und Hygienevorschriften von Saisonarbeitskräften (SAK) zu erreichen, hat das Land Niedersachsen eine Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen erlassen. Möglich ist die Gewährung eines Pauschalbetrages von 150 € für SAK, die ab dem 20.03.2020 mindestens einen Monat ohne Unterbrechung im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen, die SAK beschäftigen

  • Zu den landwirtschaftlichen Unternehmen gehören auch Gartenbaubetriebe und Unternehmen aus dem Fischerei- und Aquakultursektor.
  • Bei Gartenbaubetrieben muss der Anteil der Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte an den Umsatzerlösen überwiegen.
  • Die Unternehmen müssen ihren Betriebssitz in Niedersachsen haben.

Die Saisonarbeitskräfte müssen:

  • ab dem 20.03.2020 mindestens einen Monat ohne Unterbrechung im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sein.
  • auf Flächen/in Betriebsstätten des Unternehmens in Niedersachsen eingesetzt sein.
  • vom landwirtschaftlichen Unternehmen in Niedersachsen untergebracht werden.
  • auf Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt sein.
  • bei einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung bei der Minijobzentrale oder Knappschaft gemeldet sein.
  • bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der zuständigen Stelle gemeldet sein.

Antragsverfahren

  • Der auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bereitgestellte Antrag ist mit Anlagen ausgefüllt und unterschrieben bei der Landwirtschaftskammer einzureichen.
  • Der Antrag gilt als eingereicht, wenn alle Unterlagen zum Antrag schriftlich per Post oder hilfsweise als Fax eingegangen sind.
  • Die Festlegung der Anzahl der erwarteten SAK in 2020 erfolgt auf Grundlage der in 2019 beschäftigten SAK.
  • Nach Abschluss der Antragsprüfung wird eine Soforthilfe als Abschlag in Höhe von 80 % der beantragten Leistung ohne zusätzlichen Auszahlungsantrag gewährt. Mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid wird geregelt, welche Unterlagen und Nachweise nach Beschäftigung der SAK vorzulegen sind.
  • Die Antragsstellung endet am 01.08.2020.

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