Niedersachsen: SaisonArbeitsKräfte-Hilfsprogramm (SAK) 2020
In Niedersachsen können Landwirte ab sofort einen Antrag zur finanziellen Hilfe stellen, um die Mehrausgaben für Saisonarbeitskräfte im Rahmen der Corona-Pandemie abzumildern.
In Niedersachsen können Landwirte ab sofort einen Antrag zur finanziellen Hilfe stellen, um die Mehrausgaben für Saisonarbeitskräfte im Rahmen der Corona-Pandemie abzumildern.
Um einen teilweisen Ausgleich für die Mehrausgaben durch die Unterbringungs- und Hygienevorschriften von Saisonarbeitskräften (SAK) zu erreichen, hat das Land Niedersachsen eine Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen erlassen. Möglich ist die Gewährung eines Pauschalbetrages von 150 € für SAK, die ab dem 20.03.2020 mindestens einen Monat ohne Unterbrechung im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind.
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen, die SAK beschäftigen
- Zu den landwirtschaftlichen Unternehmen gehören auch Gartenbaubetriebe und Unternehmen aus dem Fischerei- und Aquakultursektor.
- Bei Gartenbaubetrieben muss der Anteil der Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte an den Umsatzerlösen überwiegen.
- Die Unternehmen müssen ihren Betriebssitz in Niedersachsen haben.
Die Saisonarbeitskräfte müssen:
- ab dem 20.03.2020 mindestens einen Monat ohne Unterbrechung im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sein.
- auf Flächen/in Betriebsstätten des Unternehmens in Niedersachsen eingesetzt sein.
- vom landwirtschaftlichen Unternehmen in Niedersachsen untergebracht werden.
- auf Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt sein.
- bei einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung bei der Minijobzentrale oder Knappschaft gemeldet sein.
- bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der zuständigen Stelle gemeldet sein.
Antragsverfahren
- Der auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bereitgestellte Antrag ist mit Anlagen ausgefüllt und unterschrieben bei der Landwirtschaftskammer einzureichen.
- Der Antrag gilt als eingereicht, wenn alle Unterlagen zum Antrag schriftlich per Post oder hilfsweise als Fax eingegangen sind.
- Die Festlegung der Anzahl der erwarteten SAK in 2020 erfolgt auf Grundlage der in 2019 beschäftigten SAK.
- Nach Abschluss der Antragsprüfung wird eine Soforthilfe als Abschlag in Höhe von 80 % der beantragten Leistung ohne zusätzlichen Auszahlungsantrag gewährt. Mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid wird geregelt, welche Unterlagen und Nachweise nach Beschäftigung der SAK vorzulegen sind.
- Die Antragsstellung endet am 01.08.2020.