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Neues Verpackungsgesetz: Antworten für Direktvermarkter

Seit Anfang des Jahres gibt es das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Jeder der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, muss sich beim Verpackungsregister registrieren und die Verpackungen bei einem sogenannten Dualen System lizensieren lassen, also Entsorgungsgebühren bezahlen.

Das neue Verpackungsgesetz wirft Fragen auf. (Bildquelle: xdf0502/pixabay)

Doch wie sieht die Gesetzeslage für Milcherzeuger aus, die Rohmilch über einen Automaten verkaufen und dafür Glasflaschen verkaufen? Und was ist mit Produzenten, die Geflügel und andere Produkte in handelsübliche Gefriertüten verpacken? Die Landwirtschaftskammer NRW hat bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsgesetz" nachgefragt.

Frage: Milcherzeuger, die ihre Rohmilch über Automaten verkaufen, bieten für die Mitnahme der Rohmilch Glasflaschen zum Kauf an. Da der Kunde die Flasche kauft und in der Regel wiederverwendet, ist aus unserer Sicht eine Registrierung und Systembeteiligung nicht nötig. Stimmt das?

Antwort: Nein, die Milchflaschen sind in dem von Ihnen geschilderten Fall systembeteiligungspflichtig, da kein Anreizsystem für die Rückgabe der Flaschen vorhanden ist.

Bei Mehrwegverpackungen handelt es sich gem. § 3 Abs. 3 VerpackG um Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird. Alle Sachverhaltsmerkmale sind kumulativ zu erfüllen, auch das geeignete Anreizsystem ist ein Pflichtmerkmal. Sofern ein Hersteller / Vertreiber ausschließlich Mehrwegverpackungen vertreibt, treffen ihn weder Pflichten zur Systembeteiligung noch zur Registrierung oder Verwertung.

Somit hat der Gesetzgeber hier eine Regelung getroffen, die dieser Situation Rechnung tragen soll. Das geeignete Anreizsystem muss kein Pfand sein, es kann auch z. B. ein Give-away oder eine Preisreduktion bei der Rückgabe von Flaschen sein. Dieses Anreizsystem ist jedoch erforderlich, da vielfach in der Vergangenheit Mehrwegsysteme behauptet wurden, obwohl die eingesetzten Flaschen weniger als 2 Umläufe hatten.

Sofern die Verpackungen, wie hier jedoch direkt an den privaten Endverbraucher abgegeben werden, handelt es sich bei den Milchflaschen um Serviceverpackungen . In diesem Fall kann der Letztvertreiber,  zum Beispiel ein Betrieb mit einer automatischen Milchzapfanlage, von seinem Flaschenlieferanten verlangen, dass dieser die Systembeteiligung für die Flaschen übernimmt.

Frage: Kleine Geflügelerzeuger, die aber nicht mehr unter die Kleinstinverkehrbringer fallen, nutzen häufiger handelsübliche Gefriertüten zum Verpacken ihrer Produkte. Ist für dieses Verpackungsmaterial aus dem Einzelhandel noch eine Registrierung und Systembeteiligung notwendig?

Antwort: Verpackungen, die in Verbrauchermärkten erhältlich sind, wurden höchstwahrscheinlich nicht an einem dualen System beteiligt. Insofern sind die Letztvertreiber der Geflügel-Produkte gehalten, diese Verpackungen an einem System zu beteiligen. Die Privilegierungen für Serviceverpackungen gelten dann nicht.

Dieser Fall wäre anders zu beurteilen, wenn derartige Verpackungen in einem Großhandel für gewerbliche Kunden bezogen werden. In diesem Fall können Letztvertreiber verlangen, dass die Systembeteiligung der Serviceverpackungen von ihren Lieferanten (Großhandel) übernommen wird.

Mehr zum Verpackungsgesetz finden Sie im Beitrag „Registrierungspflicht für alle“ in Ausgabe 5/18 und „Antworten zur Verpackungsfrage“ in Ausgabe 6/18. Abonnenten können beide kostenlos im Archiv herunterladen.

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