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Neue Corona-Verordnung setzt auf betriebliches Hygienekonzept

Der Bund hat zahlreiche Corona-Regeln gelockert und auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung neu gefasst. Sie gilt zunächst bis zum 25. Mai 2022. 3G am Arbeitsplatz, Testpflicht oder Arbeitsquarantäne sind damit passé.

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist weggefallen, ebenso die Homeoffice-Pflicht. (Bildquelle: MB.Photostock/stock.adobe.com)

Hier die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber im Überblick:

Betriebliches Hygienekonzept

Alle Arbeitgeber haben die Pflicht, auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen ein betriebliches Hygienekonzept aufzusetzen. Darin werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt, die dann entsprechend umgesetzt werden müssen. In die Gefährdungsbeurteilung fließen das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren ein. Den Beschäftigten muss das Konzept an der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich sein.

- Die Homeoffice-Pflicht entfällt. Der Arbeitgeber kann jetzt selbst entscheiden, ob das Arbeiten im Homeoffice sinnvoll und notwendig zur Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte ist.

- Auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb fällt nun in den Ermessensspielraum des Arbeitgebers. Er kann entscheiden, ob und wo Maske getragen werden muss. Bei entsprechender Anordnung soll der Arbeitgeber den Beschäftigten allerdings einen Mund-Nasen-Schutzmasken zur Verfügung stellen.

- Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten nur noch einen kostenlosen Corona-Test pro Woche anbieten. Es gibt weiterhin keine Testpflicht der Mitarbeitenden, sondern nur eine Pflicht der Arbeitgeber zum Testangebot. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten seitens der Arbeitgeber sind entfallen.

Wegfall der 3G-Regelungen am Arbeitsplatz

„3G am Arbeitsplatz“ wurde aufgehoben. Arbeitgeber dürfen ungeimpften Beschäftigten ohne tagesaktuellen, negativen Corona-Test nicht mehr den Zutritt zum Betrieb verweigern.
Mit Wegfall der 3G-Regel am Arbeitsplatz stellt sich nun allerdings die Frage, ob Arbeitgeber noch berechtigt sind, den Immunitätsstatus der Beschäftigten zu erfragen und diese Daten zu verarbeiten. Nach Ansicht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) hat der Arbeitgeber auch weiterhin gegenüber seinen Beschäftigten einen Auskunftsanspruch über deren Immunitätsstatus. Nur so kann er auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung das betriebliche Hygienekonzept festlegen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. In diesem Zusammenhang sind weiterhin Fragen nach dem Impf- und Genesenenstatus zulässig.

Zugleich weist der Westfälisch-Lippische Arbeitgeberverband (WLAV) aber darauf hin, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen allgemeinen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers und die Zulässigkeit der Datenverarbeitungen verneint

Impfmöglichkeit und Einreise

- Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten nach wie vor anbieten, dass sie sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen lassen können. Ob der Mitarbeiter für die Zeit Lohn bekommt, hängt von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab und muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Corona-Einreiseverordnung wurde bis zum bis 28. April 2022 verlängert. Zurzeit sind keine Länder als Hochinzidenzgebiete mehr ausgewiesen. Nach Deutschland Einreisende müssen zwar die 3G Regel beachten. Es gibt jedoch aktuell keine Quarantäne und dementsprechend auch keine Arbeitsquarantäne für Saisonarbeitskräfte. Bernadette Epping, WLAV

Mehr Informationen finden Sie auch unter www.wlav.de.

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