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Maskenpflicht
Mittlerweile gilt bundesweit eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen. Leider ist die Pflicht ein ziemlicher Flickenteppich. Jedes Bundesland hat seine eigenen Regeln.
Die Maskenpflicht gilt vielerorts auch für das Verkaufspersonal und ebenso im Hofladen. Ein medizinischer Mundschutz ist nicht erforderlich.
Gilt die Maskenpflicht auch auf Wochenmärkten, Verkaufsständen und im mobilen Verkauf? Da hilft nur ein Blick in die Verordnungen der Länder. In Bayern sind Mund-Nasen-Bedeckungen für den Verkauf im Freien nicht vorgeschrieben, in Hamburg sind beispielsweise Masken auch auf Wochenmärkten Pflicht.
Textiler Mundschutz
Aus dem bayerischen Gesundheitsministerium kommt folgende Empfehlung: Einfache Mund-Nasen-Bedeckungen bestehen aus handelsüblichen Stoffen und können selbst genäht oder auch gekauft werden. Der Stoff sollte möglichst dicht sein und aus 100 % Baumwolle bestehen. Die Mund-Nasen-Bedeckung sollte so groß sein, dass sie Mund, Nase und Wangen vollständig bedeckt und an den Rändern möglichst eng anliegt.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung empfiehlt die Maske bei mindestens 60°C und mit Vollwaschmittel in der Waschmaschine zu waschen. Alternativ können Masken mindestens fünf Minuten in heißem Wasser (70 °C) ausgekocht werden. Eine weitere Variante ist der Backofen. Um das Virus sicher abzutöten den Backofen auf 70 °C (Ober- und Unterhitze) vorheizen und die Maske auf einem sauberen Rost oder Backblech mindestens 30 Minuten backen. Das soll auch für den chirurgischem Mund-Nasen-Schutz und FFP-Masken für den professionellen Gebrauch funktionieren.
Ist die Maske mit einem Nasendraht ausgestattet, muss dieser vor jeder Reinigung entfernt werden.
In den Verordnungen der Länder heißt es, dass zur Not kann auch ein eng anliegender Schal als Mund-Nasen-Schutz verwendet werden kann. Für das Verkaufspersonal ist das aus optischen und hygienischen Gründen ungeeignet.