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Marke nutzen, Marke schützen

Der Schutz von Produktbezeichnungen und Begriffen als Marke ist bei Winzern und anderen Direktvermarktern zunehmend verbreitet. Allerdings muss der Markenname regelmäßig genutzt werden.

Wer eine eingetragene Marke mehr als fünf Jahre lang nicht benutzt, riskiert den Verlust des Markenschutzes beim Deutschen Patent- und Markenamt. (Bildquelle: DPMA)

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Ein Spielzeugfabrikant aus Nürnberg hatte auf die öschung der Marke „Testarossa“ geklagt. Diese gehört Ferrari. Das Gericht hat den Autohersteller dazu verurteilt, in die Löschung der eingetragenen deutschen Marke „Testarossa“ einzuwilligen. Der Grund: Ferrari habe die Marke in den vergangenen fünf Jahren nicht mehr ausreichend genutzt.

Nach dem deutschen Markengesetz verliert der Markeninhaber nämlich das Recht, Dritte von der Nutzung der betreffenden Marke auszuschließen und Schadensersatz zu verlangen, wenn er selbst die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs nicht benutzt hat. Gegen das Urteil kann allerdings Berufung eingelegt werden, es ist also nicht unmittelbar rechtskräftig.

Für Markeninhaber ist dieses Urteil jedoch ein deutlicher Hinweis darauf, dass eigene Marken ohne ausreichende und „rechtserhaltende“ Nutzung gefährdet sind. Einen Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung kann schließlich jedermann stellen. Dies kann auch ein direkter Wettbewerber sein. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Marken blockiert werden. Ein Interesse an der Löschung muss dabei nicht einmal nachgewiesen werden. Um sich vor solchen Löschungsklagen zu schützen, müssen Markeninhaber ihre registrierten Marken richtig benutzen.

Experten empfehlen außerdem entsprechende Benutzungsarchive anzulegen, die jeweils für die letzten fünf Jahre Informationen und Beweismittel über Ort, Zeit Art und Umfang der Benutzung der Marke enthalten. Nur so kann die rechtserhaltende Nutzung in einem Rechtsstreit auch nachgewiesen werden. Mit der Anmeldung einer Marke ist es also nicht getan, sie muss auch genutzt und geschützt werden (Landgericht Düsseldorf, Az. 2a O 166/16). Friedrich Ellerbrock

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