Wurde einer ihrer Mitarbeiter positiv auf das Corona-Virus getestet, ist der betreffende Mitarbeiter aufgrund einer Viruserkrankung arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die maximale Dauer von sechs Wochen. Das ist der übliche Zeitraum für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, besondere Regelungen, weil es sich um eine Corona-Infektion handelt, gibt es nicht.
Sollten sie an dem Umlageverfahren U1 (Arbeitgeber bis zu 30 Mitarbeiter) teilnehmen, erhalten sie die üblichen Erstattungen für geleistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle von der Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Quarantäneanordnung für Mitarbeiter
Hatten ihre Mitarbeiter Kontakt zu dem positiv getesteten Kollegen, müssen Sie damit rechnen, dass die betreffenden Mitarbeiter vorsorglich vom Gesundheitsamt unter eine behördlich angeordnete Quarantäne gestellt werden. In diesem Fall müssen die betroffenen Mitarbeiter ihnen eine Kopie der Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes zukommen lassen. Die unter Quarantäne stehenden Arbeitnehmer erhalten dann gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe des regulären Gehalts für bis zu sechs Wochen.
Diese Entschädigung zahlt zunächst der Arbeitgeber. Dieser hat jedoch einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde. Welche Behörde das ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In der Regel handelt es sich um das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde. In Westfalen-Lippe ist dies der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Für die Erstattung muss der Arbeitgeber seinen Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Einstellung der untersagten Tätigkeit beim LWL geltend machen.
Bernadette Epping, WLAV