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Kurzfristige Beschäftigung jetzt vier Monate

Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung wird befristet für März bis Oktober 2021 auf eine Höchstdauer von 102 Arbeitstagen oder vier Monaten ausgeweitet. Das hat das Bundeskabinett auf den Weg gebracht.

Von März bis Oktober 2021 wir der zeitliche Rahmen für die kurzfristige Beschäftigung auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Das Gesetz muss nicht durch den Bundesrat und soll am 15. April 2021 vom Bundestag beschlossen werden. Nach jetziger Rechtslage können schon begonnene versicherungsfreie Beschäftigungen nach Inkrafttreten des Gesetzes auf die dann zulässige Beschäftigungsdauer von vier Monaten verlängert werden. Das teilt der Westfälisch-Lippische Arbeitgeberverband (WLAV) auf seiner Internetseite mit.

Hinweis: Anders als im Vorjahr führt die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer Neubewertung bereits bestehender befristeter versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Im Gesetz ist nämlich geregelt, dass die verlängerten Zeitgrenzen nicht für Beschäftigungen gelten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben und die Zeitgrenzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (drei Monate oder 70 Arbeitstage) nicht einhalten.

Unbefristet eingeführt werden soll laut Kabinettsbeschluss eine Meldepflicht für Arbeitgeber über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes ihrer Beschäftigten in einer gesetzlichen oder privaten Kasse. Zudem sollen die Arbeitgeber künftig bei Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung automatisch eine Rückmeldung der Minijobzentrale erhalten, ob für den bereffenden Arbeitnehmer weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vorliegen.

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