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Konfitürenverordnung auch für Weingelee?

Holunderblüten- oder Weingelee sind beliebte Produkte im Hofladen. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um Produkte, die der Konfitürenverordnung unterliegen – dazu müssten sie nämlich aus Früchten hergestellt sein – und sind demnach kein Gelee.

Die Kennzeichnung von Holunderblütengelee lässt Spielräume. (Bildquelle: Sabine Schönfeld/Fotolia)

Holunderblüten- oder Weingelee sind beliebte Produkte im Hofladen. Streng genommen handelt es sich dabei aber gar nicht um Produkte, die der Konfitürenverordnung unterliegen – dazu müssten sie nämlich aus Früchten hergestellt sein – und sind demnach kein Gelee.

Allerdings darf das Wort „Gelee“ bei Erzeugnissen, die nicht mit einem Fruchtprodukt verwechselt werden können, die Bezeichnung ergänzen.

Was bedeutet dies nun für die Kennzeichnung? „In der Regel erkennt die Lebenmittelkontrolle die Bezeichnung Holunderblütengelee an“, sagt Paul-Hermann Reiser vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt in Sigmaringen. Der Gesamtzuckergehalt muss nicht angegeben werden.

Bleibt die Frage, ob die QUID-Regelung greift, nach der der prozentuale Anteil der wertgebenden Zutat genannt werden muss. das ist bei Holunderblütengelee allerdings schwierg, denn der Anteil an Holunderblüten lässt sich praktisch nicht messen. Im Zutatenverzeichnis sollte dann eine nachvollziehbare beschreibende Bezeichnung der Zutat stehen, etwa wässriger Auszug aus Holunderblüten oder Holunderblütenextrakt. Ute Heimann

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