Grundsätzlich muss der Grundpreis angegeben werden. Die relevante Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises wird auf 1 Kilogramm oder 1 Liter festgelegt (§ 5 Abs. 1). Die Grundpreisangabe in 100 g bzw. 100 ml bleibt für lose Ware zulässig. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen ab 100 Litern sowie ab 50 Kilogramm abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Laut § 4 Abs. 3 gilt die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises u. a. nicht für Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden. Vorausetzung: Die Warenausgabe erfolgt überwiegend in Bedienung. Wird die Ware im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen, greift die Pflicht zur Angabe des Grundpreises. Was unter einem Vertriebssystem zu verstehen ist, regelt die Verordnung nicht näher.
LWK Rheinland-Pfalz/uh