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Fruchtaufstrich- und Konfitürenverordnung
Viele Direktvermarkter produzieren „Fruchtaufstriche“, um nicht die aufwendigen Kennzeichnungsvorschriften der Konfitürenverordnung einhalten zu müssen. Unter anderem müssen der Gesamtzucker- und der Fruchtgehalt genannt werden.
In einigen Bundesländern hatten Betriebe inzwischen häufiger Probleme bei der Verwendung dieses Begriffs. Zur Klarstellung weist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen deshalb auf folgendes hin: Nach Ansicht der Lebensmittelüberwachung müssen Erzeugnisse, die den Vorgaben der Konfitürenordnung (Gesamtzuckergehalt mind. 55 %, je nach Obstart bestimmte Mindestfruchtanteile) entsprechen, auch als solche gekennzeichnet sein. Das ist bei Verwendung von Gelierzucker 1:1 häufig der Fall, daher müssen derartige Produkte als Konfitüre, Gelee bzw. Marmelade gekennzeichnet werden. Wer sich das ersparen möchte, sollte seine Rezepturen etwas abwandeln und zum Beispiel den Fruchtanteil leicht erhöhen.
Weitere Hinweise zur Kennzeichung nach Konfitürenverordnung finden Sie im Beitrag „Gelee aus Traubensaft“ in Ausgabe 5/2016. Abonnenten können ihn kostenlos herunterladen -> Archiv.