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Fruchtaufstrich- und Konfitürenverordnung

Viele Direktvermarkter produzieren „Fruchtaufstriche“, um nicht die aufwendigen Kennzeichnungsvorschriften der Konfitürenverordnung einhalten zu müssen. Unter anderem müssen der Gesamtzucker- und der Fruchtgehalt genannt werden.

Hier ist die „Konfitürenfrage“ zunächst elegant gelöst. Spätestens auf dem Rücketikett muss aber die passende Bezeichnung stehen. Erfüllt ein Produkt die Anforderungen der Konfitürenverordnung muss es auch als solches gekennzeichnet werden. (Bildquelle: M. Drießen)

In einigen Bundesländern  hatten Betriebe inzwischen häufiger Probleme bei der Verwendung dieses Begriffs. Zur Klarstellung weist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen deshalb auf folgendes hin: Nach Ansicht der Lebensmittelüberwachung müssen Erzeugnisse, die den Vorgaben der Konfitürenordnung (Gesamtzuckergehalt mind. 55 %, je nach Obstart bestimmte Mindestfruchtanteile) entsprechen, auch als solche gekennzeichnet sein. Das ist bei Verwendung von Gelierzucker 1:1 häufig der Fall, daher müssen derartige Produkte als Konfitüre, Gelee bzw. Marmelade gekennzeichnet werden. Wer sich das ersparen möchte, sollte seine Rezepturen etwas abwandeln und zum Beispiel den Fruchtanteil leicht erhöhen.


Weitere Hinweise zur Kennzeichung nach Konfitürenverordnung finden Sie im Beitrag „Gelee aus Traubensaft“ in Ausgabe 5/2016. Abonnenten können ihn kostenlos herunterladen -> Archiv.


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