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Entlastungen für Betroffene der Corona-Krise

Sowohl die Finanzbehörden der Länder als auch die Berufgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) wollen von der Krise betroffene Direktvermarkter entlasten.

Finanzbehörden und Genossenschaften zeigen sich solidarisch. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Sowohl die Finanzbehörden der Länder als auch die Berufgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe wollen von der Krise betroffene Direktvermarkter entlasten.

In einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden des Landes hat das Bundesfinanzministerium nun steuerliche Maßnahmen zu den Auswirkungen des Coronavirus verfügt. Dadurch solle die sogenannte unbillige Härte vermieden werden.

In dem Schreiben heißt es: "Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaft­steuer stellen."

Desweiteren sollen sowohl an die Nachprüfung der Voraussetzungen als auch an den wertmäßigen Nachweis der einzelnen Schäden keine strengen Anforderungen gestellt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen könne in der Regel verzichtet werden, heißt es in dem Schreiben.

BGN bietet Stundung

Für alle von der Pandemie betroffenen Betrieb, die der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe angehören, bietet diese jetzt die Möglichkeit einer zinslosen Stundung an.

„Die Corona-Pandemie bedroht viele Existenzen. Deshalb bietet die BGN den Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung. Zudem werden wir, sofern jemand mit Beiträgen bei uns im Rückstand ist, die Vollstreckung unserer Forderungen aussetzen. Damit leisten wir den uns möglichen Beitrag, um die betroffenen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation nicht noch finanziell zu belasten", so Klaus Marsch, Hauptgeschäftsführer der BGN.

Was kann gestundet werden?

Forderungen, die aus den Beitragsraten vom 15. März 2020 und 15. Mai 2020 entstehen. Die zinslose Stundung gilt, sobald sie beantragt wurde.

Was muss der Unternehmer tun?

Im Service-Center der BGN kann die Stundung formlos beantragt werden: per Telefon 0621 4456 – 1581 oder per E-Mail beitrag@bgn.de

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