Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 hat die Regierung eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € netto beschlossen. Den Anspruch auf die EEP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur zeitweise) steuerliche Einkünfte nach §§ 13 (Land- und Forstwirtschaft), 15 (Gewerbebetrieb), 18 (selbständige Arbeit) oder 19 Abs. 1 Nr. 1 (Arbeitnehmer mit aktiver Beschäftigung) des Einkommensteuergesetzes erzielen. Somit haben auch Land- und Forstwirte einerseits selbst einen Anspruch auf die EPP. Andererseits müssen sie in ihrer Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die EPP mit dem Arbeitslohn September 2022 zahlen. Wie das abläuft, erklärt Klaus Sahorsch, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Wirtschaftsprüfungs– und Steuerberatungsgesellschaft Dr. von der Hardt & Partner, Münster.
Wichtig für Arbeitgeber
Der Landwirt als Arbeitgeber soll die EPP, also den Betrag von 300 € für jeden Arbeitnehmer im Regelfall (d.h. bei Abgabe von monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen) mit den Lohnzahlungen für September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen. Falls der Landwirt in Abhängigkeit von der Lohnsumme für alle seine Arbeitnehmer nur eine vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben muss, kann er die EPP wahlweise erst mit den Lohnzahlungen im Oktober 2022 auszahlen. Falls eine fristgerechte Auszahlung der EPP im September oder im Oktober 2022 aus organisatorischen- oder abrechnungstechnischen Gründen zunächst nicht erfolgt, kann die Auszahlung der EPP auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zur Übersendung der Lohnsteuerbescheinigung an die Arbeitnehmer realisiert werden.
Bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen kann der Landwirt auf die Auszahlung der EPP an seine Arbeitnehmer gänzlich verzichten. Diese Arbeitnehmer des Landwirts erhalten die EPP dann ausschließlich im Rahmen ihres Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens.
Der landwirtschaftliche Arbeitgeber muss die Belastung aus der Auszahlung der EPP an seine Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht selbst tragen, sondern kann die Auszahlungen der EPP refinanzieren, indem der Landwirt den Gesamtbetrag der an seine Arbeitnehmer ausgezahlten EPP von der abzuführenden Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer abzieht und somit seine Lohnsteuerabführungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt um die ausgezahlten EPP-Beträge kürzt. Für den Regelfall (d.h. Abgabe von monatlichen Lohnsteuer-Voranmeldungen) soll diese Kürzung bei der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 vorgenommen werden. Unterstützung zu Detailfragen erhalten Landwirte bei ihrem Steuerberater oder der landwirtschaftlichen Buchungsstelle. Falls die im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 vom Landwirt abzuführende Lohnsteuer, die im September 2022 fällig wird, geringer ist als der Gesamtbetrag der Auszahlungen der EPP an seine Arbeitnehmer, dann erhält der Landwirt im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Erstattung.
Die EPP-Auszahlungen stellen für den Betrieb des Landwirts wie alle übrigen Lohnzahlungen Betriebsausgaben dar. Gleichzeitig ist die dargestellte Refinanzierung der EPP-Auszahlungen eine Betriebseinnahme. Sowohl die aus der EPP resultierende Betriebsausgabe als auch die dargestellte Betriebseinnahme sind in der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen.
Wichtig für Landwirte
Land- und Forstwirte erhalten den Vorteil der EPP mit ihrer festgesetzten Einkommensteuer. Erzielt ein Landwirt in 2022 Einkünfte und hat damit einen Anspruch auf die EPP, muss er im Regelfall auch eine Einkommensteuererklärung für 2022 bei seinem Finanzamt abgeben. Das Finanzamt wird auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 einen Einkommensteuerbescheid für den Landwirt erlassen und dabei automatisch auch die EPP berücksichtigen. Die EPP des Landwirts wird auf seine Einkommensteuer für das Jahr 2022 angerechnet, d.h. die EPP wird von der Einkommensteuer des Landwirts abgezogen.
Sofern der Landwirt verpflichtet ist, Einkommensteuervorauszahlungen in 2022 zu leisten, wird die Einkommensteuervorauszahlung des Landwirts für den 10. September 2022 bereits um die EPP gemindert.
Die gewährte EPP erhöht als zusätzliche Einkünfte das Einkommen des Landwirts um 300 € und ist daher zu versteuern.
Falls der Landwirt verheiratet ist,seine Ehefrau ebenfalls Einkünfte in vorgenanntem Sinne in 2022 erwirtschaftet und somit ebenfalls als Erwerbsperson gilt, dann hat auch die Ehefrau automatisch einen Anspruch auf die EPP. Der Anspruch der Ehefrau würde auch entstehen, wenn die Ehefrau nur eine geringfügige Beschäftigung („Minijob“) ausübt. Die Eheleute erhalten somit eine EPP von insgesamt 600 €.