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Einer statt zwei Jobs: Erntehelferin nicht sozialversichert
Um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, beschäftigte der Betriebsinhaber eines Obsthofes eine Erntehelferin abwechselnd geringfügig für zwei unterschiedliche Tätigkeiten.
Die Frau wurde angestellt für das Pflanzen und Pflegen von Beerensträuchern und kurzfristig zum Pflücken der Beeren. Das ließ der Betriebsprüfer der Rentenversicherung nicht gelten. Zwar sind das Pflanzen und Pflegen der Beerensträucher und das Pflücken von Beeren verschiedene Tätigkeiten aber keineswegs unabhängig voneinander.
Die Arbeit der Erntehelferin sei als einheitliches Beschäftigungsverhältnis im Obstanbau anzusehen. Wenn man Arbeitszeiten und Entgelt zusammenzählt, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige oder um eine kurzfristige Beschäftigung. Deshalb muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Die Rentenversicherung forderte für die Erntehelferin über 5 000 Euro Beiträge nach. Gegen diesen Bescheid klagte der Hofinhaber, scheiterte jedoch beim Sozialgericht Heilbronn. Die Erntehelferin sei sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, so das Gericht, weil ihr Entgelt insgesamt die Obergrenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritt.
Die beiden Tätigkeiten „Pflege von Beerenpflanzen“ und „Beerenernte“ hängen im Obstanbau notwendig zusammen. Sie können nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt werden, sondern zählen als „einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren“. (Sozialgericht Heilbronn, Az: S 1 R 219/17). onlineurteile.de