Sollte dieser Vergleich nicht möglich sein, existieren alternative Bemessungsgrundlagen. Allerdings benötigt jeder Unternehmer grundsätzlich einen Berufsträger wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte, um die Hilfe zu beantragen. Das soll Missbrauch und Betrügereien verhindern.
Hofcafés auch berechtigt
Auch Hofcafés oder Anbieter von Urlaub auf dem Bauernhof sind anspruchberechtigt. Viele Gastronomiebetriebe bieten in diesen Tagen Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf an. Diese Umsätze müssen nicht mit der November-Hilfe verrechnet werden.
Wie sieht es aus, wenn die Betriebszweige nicht klar voneinander getrennt sind, beispielsweise bei Hofläden mit Caféecke? In diesem Fall handelt es sich um einen Mischbetrieb und der Umsatzverlust muss zu mindestens 80 % eine Folge der staatlichen Schließungsanordnung sein, erklärt Steuerberaterin Ute Ollig von der Kanzlei Ollig aus Köln.
Antragsstellung
Für die Antragstellung sind zahlreiche Angaben erforderlich wie persönliche Daten des Antragstellers und Informationen zum Unternehmen. Die Berechtigung zum Erhalt der Hilfen wird über zahlreiche Erklärungen des Antragstellers belegt, z. B. dass das Geschäft im Haupterwerb geführt wird oder sich nicht in Insolvenz befindet. Die Details der Antragstellung besprechen Sie am besten mit Ihrem „Berufsträger“. Die Beantragung erfolgt über diese Personen und ausschließlich online über das Portal www.ueberbrueckungshilfen-unternehmen.de.
Soloselbstständige ohne Mitarbeiter, die maximal 5 000 € an Hilfen beantragen, keine Überbrückungshilfen der Phase I und/oder II beantragt haben und obendrein ein ELSTER-Zertifikat besitzen (ggfs. beantragen), können den Antrag selbst stellen: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Die Unterstützung wird auch für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember fortgeführt.