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Corona: Kurzarbeit auch im Direktvermarktungsbetrieb möglich
Hofcafé geschlossen, Betriebsführungen abgesagt – die Coronakrise trifft Direktvermarkter und ihre Mitarbeiter unmittelbar und stellt sie vor große Herausforderungen.
Um den Druck etwas zu nehmen, hat die Bundesregierung rückwirkend zum 1. März 2020 Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Das können natürlich auch Landwirte und Direktvermarkter für ihre Mitarbeiter beantragen, allerdings nur für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Minijobber sind von der Kurzarbeiterregelung ausgenommen.
Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen
Arbeitszeit. Wird die Arbeit sogar ganz eingestellt, spricht man von Kurzarbeit Null. Die Kurzarbeit kann sich auch nur auf bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebs erstrecken.
Das Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate gezahlt werden und es beträgt 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens 0,5 Kinderfreibeträgen auf der Steuerkarte und 60 % für Arbeitnehmer ohne entsprechenden Freibetrag. der so genannten Nettoentgeltdifferenz. Beantragt werden kann das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Infos
In Kürze finden Sie auf unserer Homepage einen ausführlichen Beitrag zum Kurzarbeitergeld. Aktuelle Infos zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie hier.
Zwei Videos, die kurz die Voraussetzungen und das Verfahren des
Kurzarbeitergeldes erklären, finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
(Stand: 21.3.20)