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Befreiung von Gema- und Rundfunkgebühren

Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe können sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen. Die Erstattung erfolgt rückwirkend, wenn der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt 90 Tage geschlossen werden musste.

Hofgastronomiebetriebe, die coronabedingt den Betrieb komplett eingestellen mussten, können sich rückwirkend von den Rundfunkgebühren befreien lassen. (Bildquelle: M. Naumceski)

Darauf weist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hin. Der Schließungs­zeit­raum muss nicht aus drei zu­sammen­hängenden vollen Kalendermonaten bestehen. Betriebe können sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war,...

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