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Allergenkennzeichnung beschlossen

Wie ist die Rechtslage zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln? Der Bundesrat gab nun grünes Licht für einen vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf.

Verkäufer dürfen Kunden auch mündlich über mögliche allergene Zutaten informieren, wenn die Informationen auch schriftlich vorliegen. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Der Bundesrat gab grünes Licht für den vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln.

Mehr Informationen zur neuen Kennzeichnung gab Dr. Elisabeth Seemer auf der ExpoDirekt in Karlsruhe am 20. November. Ihren Vortrag "Endspurt für die neue Kennzeichnungsverordnung" finden Sie hier.

Die Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung gilt ab dem 13. Dezember 2014.

Infos müssen leicht zugänglich sein

Informationen über allergen wirksamen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe müssen für die Verbraucher unmittelbar und leicht erhältlich sein.

In den Verkaufsräumen muss an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können.

Mündliche Information möglich

Was ändert sich eigentlich? Einen umfassenden Überblick können Sie sich im Beitrag "Countdown für die Kennzeichnung" in HOFdirekt 4/2014 auf Seite 44 verschaffen. Abonnenten finden den Text im Archiv.

Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass neben schriftlichen auch eine mündliche Information möglich ist. Basis dafür muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss.

Produkte, die vor dem 13. Dezember nach altem Recht in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen nach Ministeriumsangaben unbefristet abverkauft werden. AgE

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