Die gesetzlich geforderte Umstellung auf TSE-fähige Kassen muss bis zum 30. September erfolgt sein. Eine Nichtumstellung wird trotzdem auch ohne weiteren Antrag von den zuständigen Finanzbehörden nicht beanstandet. Voraussetzung: Die Betriebe müssen nachweisen, dass sie bis spätestens 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt haben.
Bis auf Bremen wurde die Frist aber von allen Bundesländern bis zum 31. März 2021 verlängert.
Ab
2023 dürfen generell keine elektronischen Kassen ohne technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden. Die Frist gilt grundsätzlich nur für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nicht nachgerüstet werden konnten.