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Wirtschaftsminister fordert Ausnahme von der Bonpflicht

Zum 1. Januar tritt die Bonpflicht in Kraft. Bei jedem Verkauf, auch wenn es nur ein Apfel oder ein Brötchen ist, muss ein Bon ausgegeben werden.

Die Bonpflicht kommt. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Verabschiedet wurde das dazugehörige Gesetz bereits Ende 2016. Ziel: Betrug in Handel und Gastronomie unterbinden. Zum 1. Januar treten die letzten Bestimmungen in Kraft, unter anderem die Belegausgabepflicht. Gut zwei Wochen vor diesem Termin sorgte ein Brief von Wirtschaftsminister Altmaier an seinen Kollegen, Finanzminister Scholz, für Aufregung. Altmaier fordert darin Ausnahmen von der Bonpflicht, warnt vor Bürokratie und Umweltbelastungen.

Die Forderung ist durchaus berechtigt, fragt sich nur, warum der Wirtschaftsminister sie erst kurz vor knapp stellt. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass so knapp vor Inkrafttreten noch Änderungen aufgenommen werden. Bei den betroffenen Händlern und Handwerkern führt diese öffentliche Diskussion hingegen zur Verunsicherung. „Jetzt doch keine Bonpflicht?“, werden sich manche fragen.

Es ist übrigens nicht vorgeschrieben, dass die Belege ausgedruckt werden müssen. Sie dürfen den Kunden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Verstöße gegen die Belegausgabepflicht sind nicht bußgeldbewehrt. Steuerprüfer könnten fehlende Belege aber zum Anlass für eine gründliche Steuerprüfung nehmen. Und: Händler müssen zwar einen Beleg ausstellen, die Kunden diesen aber nicht mitnehmen.

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