Beim Verkauf von Früchtetee in Fertigpackungen gelten die Kennzeichnungsanforderungen der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV), das heißt, es müssen unter anderem angegeben werden: Verkehrsbezeichnung, Zutatenverzeichnis, Mindesthaltbarkeitsdatum, ggf. der prozentuale Anteil bestimmter Zutaten, die besonders hervorgehoben werden, Füllmenge usw. Und auch, wie es in § 3 Absatz 1 Nr. 2 LMKV so schön heißt: „der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der EU ... niedergelassenen Verkäufers“.
Mit anderen Worten: Die Herstellungsfirma muss nicht zwingend auf das Etikett, wenn ein anderer verantwortlicher Inverkehrbringer angegeben ist, hier der Verkäufer, der aus der Großpackung in Portionspackungen abfüllt. Denn Sinn und Zweck dieser Angabeverpflichtung ist es nicht, immer den Hersteller auszuweisen, sondern den Verbrauchern einen verantwortlichen Inverkehrbringer zu benennen, an den sie sich wenden können, wenn sie Fragen zum Produkt oder ggf. auch Beschwerden haben.
Einen ergänzenden Hinweis noch zur Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetees: Die Wirtschaftsvereinigung Kräuter- und Früchtetee e.V. empfiehlt im Rahmen der Kennzeichnung immer einen Zubereitungshinweis mit folgendem Inhalt aufzubringen: „Wichtiger Hinweis. Immer mit sprudelnd kochendem Wasser aufgießen und mindestens 5 Minuten ziehen lassen! Nur so erhalten Sie ein sicheres Lebensmittel!“ Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, gleichwohl wird der Hinweis empfohlen und von den Unternehmen auch verwendet, um die Verbraucher immer wieder darauf aufmerksam zu machen, dass die richtige Zubereitung Voraussetzung für ein sicheres Lebensmittel ist, hier dadurch, dass die wie in jedem Naturprodukt möglicherweise enthaltenen Keime durch das kochende Wasser abgetötet werden.
Peter Loosen (HOFdirekt 1/2011)