Eine Haftung setzt immer ein Verschulden voraus. Sie haften nur dann für die Verletzung des Kindes, wenn Ihnen mindestens eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Wenn Sie auf Ihrem Hoffest eine Strohburg zum Klettern für Kinder zur Verfügung stellen, müssen Sie alles Erforderliche unternehmen, damit Kinder oder andere Personen (und auch Sachen) nicht zu Schaden kommen. Bei einer Strohburg, auf der Kinder in der Regel hoch- und herumklettern, ist üblicherweise mit Stürzen zu rechnen. Sie müssen die Fläche um die Burg daher so absichern, dass ein Kind, das beim Klettern herunterfällt, so landet, dass es sich keine Verletzungen holt. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass eine Haftung bei jeder Verletzung eines Kindes entsteht, sondern nur dann, wenn die Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend sind. Eine Strohburg, die auf einem gepflasterten Hofgelände steht, sodass bei einem Sturz ein Kind direkt auf die Pflastersteine fällt, dürfte zweifellos nicht ausreichen, die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Wenn allerdings jemand so unglücklich auf den Arm fällt, und dies auch bei jeder zumutbaren Absicherung ebenso passiert wäre, fällt hier eine Haftung weg. Es reicht hier übrigens auch nicht aus, ein Schild mit einem Haftungsausschluss an der Strohburg anzubringen und auf die Aufsichtspflicht der Eltern hinzuweisen.
Dierk Straeter (HOF direkt 6/2011)