Die von Ihnen geplanten Feld- bzw. Weinbergsrundfahrten sind zumindest dann nicht gestattet, wenn Sie:
a) dafür land- und forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge einsetzen,
b) nicht im Besitz eines Personenbeförderungsscheines sind,
c) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit Ihrer Haftpflichtversicherung nicht geregelt sind.
Zur Erklärung: Nach § 21, Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern verboten. Dies ist nur erlaubt, wenn Fahrzeug sowie die beförderten Personen für land- und forstwirtschftliche Zwecke eingesetzt werden und geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden sind.
Das heißt: Ihre Traubenpflücker dürften Sie beispielsweise auf der entsprechend ausgestatteten Ladefläche eines lof-Anhängers mit einem Traktor in den Weinberg fahren. Für Ihre Gäste gilt dies nicht, da sie keine land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten ausführen. Angenommen, Sie würden dennoch Gäste mit Ihrem Traktor-Anhänger durch den Weinberg fahren, würden Sie nicht nur gegen den § 21 Straßenverkehrsordnung verstoßen, sondern darüber hinaus auch gegen die Fahrerlaubnisverordnung, das Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie das Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter.
Gegen die Fahrerlaubnisverordnung verstoßen Sie weil
Sie ohne Personenbeförderungsschein zusätzlich zum Fahrer maximal acht Personen in einem Kraftfahrzeug befördern dürfen und das Führen Ihres Schleppers unter Umständen nur mit Klasse T – einer ebenfalls an den lof-Zweck gebundenen Fahrerlaubnisklasse – gefahren werden darf.
das Kraftfahrzeugsteuergesetz missachtet wird, da land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge nur steuerbefreit sind, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, der Gästetransport mit Ihrem Traktor aber nicht dazu zählt.
Ihre reguläre Kraftfahrzeughaftpflicht nicht den Anforderungen des Pflichtversicherungsgesetzes entspricht, da sie den unerlaubten Personentransport nicht mit abdeckt.
Torsten Wobser (HOF direkt 3/2012)