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Frage und Antwort

Was dürfen minderjährige Aushilfen?

Wir betreiben ein Hofcafé, in dem wir auch Schülerinnen, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, als Aushilfen beschäftigen. Bisher hatten wir bis 18 Uhr geöffnet und keine alkoholischen Getränke auf der Karte. Nun möchten wir die Öffnungszeiten bis 22 Uhr ausdehnen und auch alkoholische Getränke ausschenken. Dürfen wir unsere minderjährigen Aushilfen weiter beschäftigen?

(Bildquelle: contrastwerkstatt/stock.adobe.com)

Bei der Beschäftigung von Minderjährigen sind zahlreiche arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Ihre 16- bis 17-jährigen Arbeitnehmer gelten als Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Es ist zwischen Vollzeitschulpflichtigen und nicht mehr Vollzeitschulpflichtigen zu unterscheiden. Die Vollzeitschulpflicht beträgt in den meisten Bundesländern neun Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Bremen und Berlin zehn Jahre.

Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche bestehen nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten. Sie dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich und nur in der Zeit von 8 bis 18 Uhr arbeiten.
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