Wenn es sich bei den Kisten um eine reine Transportverpackung handelt, aus der der Inhalt nach Lieferung entnommen wird, ist eine Auszeichnung der einzelnen Erdbeerschälchen ausreichend. Stellt die Kiste aber eine Umverpackung dar, die so weiter gegeben wird, beispielsweise an den Einzelhandel, muss diese nach der Loskennzeichnungs-Verordnung ausgezeichnet werden, um die Charge rückverfolgbar zu machen. Es gilt als nicht zumutbar für den Händler, der Kiste einzelne Schälchen zu entnehmen, um die Kennzeichnung zu erfassen. Die Kennzeichnung der Umverpackung kann entfallen, wenn sie so durchsichtig ist, dass sie auf den Einzelverpackungen erkennbar ist.
Heike Henning (HOF direkt 3/2009)