Das Grundgesetz schützt das Eigentum und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser Schutz verleiht aber keinen Anspruch auf Umsatz und Gewinn. Vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass Eigentum verpflichtet und deshalb ein gewisses Maß an Beschränkungen hinzunehmen ist. Erst wenn die Grenze zur Enteignung, also ein besonderes Sonderopfer, vorliegt, gibt es einen Anspruch auf Entschädigung.
Doch wann liegt ein solches Sonderopfer vor? Dazu gibt es zahlreiche Urteile. Grundsätzlich sind Beeinträchtigungen durch den Straßenbau dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Folgen der Bauarbeiten im Hinblick auf Intensität, Art und Dauer sehr einschneidend sind. Außerdem wird danach unterschieden, welche Beeinträchtigung genau vorliegt.
Ein Lagevorteil direkt an einer Bundesstraße ist jedoch von Anfang an mit dem Risiko einer Änderung behaftet, sodass im Fall einer Verschlechterung, z. B. dass die Zufahrt nur noch über eine Nebenstraße erfolgen kann, kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer anzunehmen ist (OLG Hamm, Az. 22 U 173/02).
In der Regel gehen die Urteile davon aus, dass die Sanierung einer Straße grundsätzlich der Verbesserung und Modernisierung des Straßenbildes dient und Entschädigungen für Umsatzrückgänge grundsätzlich schon deshalb nicht gefordert werden können. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen während der Bauzeit ein Ladenlokal nur noch zu Fuß zu erreichen ist, Parkplätze weggefallen, Einbahnstraßenregelungen geschaffen oder Umwege notwendig sind. Feste Grenzen für noch vertretbare Umsatzeinbrüche kennt die Rechtsprechung bislang nicht. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen. Aus dem Fernstraßengesetz lässt sich grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch für Umsatzeinbußen ableiten, die aus der Verlagerung von Verkehrsströmen als Folge einer Veränderung des Wegenetzes herrühren, die Verkehrsteilnehmer sich also andere Wege suchen und die Bundesstraße meiden. Außerdem betont die Rechtsprechung, dass ein Betrieb schon zuvor nicht mehr wirtschaftlich gesund war, wenn sich bereits kurz nach Beginn der Baumaßnahmen wirtschaftliche Schwierigkeiten ergeben.
In einem Fall hat ein Gericht aber doch einem Betroffenen eine Entschädigung zugesprochen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht erkannte die Vollsperrung einer Bundesstraße über einen Zeitraum von 17 Monaten als unverhältnismäßig an. Mit den Straßenbauarbeiten wurde im nennenswerten Umfang erst lange nach der Vollsperrung begonnen, Anliegerverkehr wäre wegen der fortbestehenden Befahrbarkeit der Straße möglich gewesen. Die Verkehrsbehinderung ging über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Arbeiten notwendig gewesen wäre. Insofern waren die Arbeiten existenzbedrohend.
Das sind die Kriterien, die auch in Ihrem Fall Anwendung finden würden. Wir können Ihnen deshalb nur dazu raten, die Behörde darauf hinzuweisen, dass überflüssige Verzögerungen durch sorgsame Planung und zügige Durchführung der Maßnahme zu vermeiden sind. Vorsorglich sollte auch dokumentiert werden, wann die Baustelle vor dem eigenen Grundstück genau eingerichtet wurde, welchen Umfang die Baumaßnahme hatte und welchen zeitlichen Aufwand die Behörde hierfür betrieben hat. Insgesamt bleiben Entschädigungsansprüche aber schwer durchsetzbar.
Sonja Friedemann (HOF direkt 2/2013)