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Frage und Antwort

Straßenbau: Anspruch auf Schadensersatz?

Wir betreiben einen Hofladen an einer vielbefahrenen Straße. Viele unserer Kunden sind Pendler, die auf dem Weg zur Arbeit bei uns einkaufen. Nun ist die Straße direkt vor unserer Einfahrt aufgerissen und gesperrt. Der meiste Verkehr wird über eine Umleitung abgeleitet und die wenigen Fahrzeuge, die noch auf der Straße unterwegs sind, können nur aus einer Richtung auf den Hof einbiegen. Die Baumaßnahme soll sich über zwei Jahre hinziehen. Wir haben jetzt schon massive Umsatzeinbußen, die sicher noch zunehmen. Haben wir ­irgendein Anrecht auf Schadenersatz?

(Bildquelle: S. Holtkamp)

Das Grundgesetz schützt das Eigentum und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser Schutz verleiht aber keinen Anspruch auf Umsatz und Gewinn. Vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass Eigentum verpflichtet und deshalb ein gewisses Maß an Beschränkungen hinzunehmen ist. Erst wenn die Grenze zur Enteignung, also ein besonderes Sonderopfer, vorliegt, gibt es einen Anspruch auf Entschädigung.

Doch wann liegt ein solches Sonderopfer vor? Dazu gibt es zahlreiche Urteile. Grundsätzlich sind Beeinträchtigungen durch den Straßenbau dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Folgen der Bauarbeiten im Hinblick auf Intensität, Art und Dauer sehr einschneidend sind. Außerdem wird danach unterschieden, welche Beeinträchtigung genau vorliegt.

Ein Lagevorteil direkt an einer Bundesstraße ist jedoch von Anfang an mit dem Risiko einer Änderung behaftet, sodass im Fall einer Verschlechterung, z. B. dass die Zufahrt nur noch über eine Nebenstraße erfolgen kann, kein...

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