Es gibt derzeit keine Verpflichtung, eine elektronische Registrierkasse zu führen. Auch in Zukunft ist nach derzeitigem Rechtsstand keine Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Registrierkasse vorgesehen. Nur wer eine elektronische Registrierkasse ohne Exportfunktion besitzt, muss diese bis zum 1. Januar 2017 durch eine Registrierkasse mit Exportfunktion ersetzen bzw. die vorhandene Registrierkasse entsprechend aufrüsten. Exportfunktion bedeutet, dass der Betriebsprüfer des Finanzamtes die elektronischen Daten der Registrierkasse auslesen kann.
Alternativ kann der Steuerpflichtige auch auf eine sogenannte „offene Ladenkasse“ wechseln. Somit kann jeder Steuerpflichtige, bei dem Barumsätze anfallen, wählen, ob er eine elektronische Registrierkasse oder eine sogenannte „offene Ladenkasse“ führt. Wichtig ist nur, dass die entsprechenden Kassen ordnungsgemäß geführt werden und entsprechende Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
Bei der Gewinnermittlung gem. § 13a EStG in der ab dem Wirtschaftsjahr 2015/2016 gültigen Fassung bestehen für den Bereich der Gewinne aus der landwirtschaftlichen Nutzung weiterhin keine Aufzeichnungspflichten für Einnahmen und Ausgaben.
Bei Sondernutzungen, z. B. dem Spargelverkauf, kommt es zu Bargeldgeschäften. Da für die Sondernutzungen der Gewinn ebenfalls pauschal und nicht anhand der tatsächlichen Einnahmen ermittelt wird, sind hierfür grundsätzlich keine Aufzeichnungen zu führen. Der Steuerpflichtige, der den Gewinn gem. § 13a EStG ermittelt, muss allerdings bei Ermittlung der sogenannten Sondergewinne Aufzeichnungen über die Einnahmen führen. Sondergewinne sind etwa die Einnahmen aus den dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. Dazu gehören etwa der Verkauf von zugekauften Produkten oder von Erzeugnissen der zweiten Verarbeitungsstufe.
Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass sich bei entsprechenden Sondergewinnen die Aufzeichnungspflicht auch auf alle anderen Umsätze bezieht. Deshalb hat der Direktvermarkter, der den Gewinn gem. § 13a EStG ermittelt, dabei aber zugekaufte bzw. Produkte der zweiten Verarbeitungsstufe verkauft, Aufzeichnungen über seine sämtlichen Einnahmen zu führen. Mit dieser Aufzeichnungspflicht wäre dann auch die ordnungsgemäße Barkassenführung mittels elektronischer Registrierkasse oder der offenen Ladenkasse verbunden. Würde die Barkasse in diesem Fall nicht ordnungsgemäß geführt, so könnte der Betriebsprüfer Zuschätzungen im Bereich des Barverkaufs der Sondergewinne des § 13a-Landwirts vornehmen.
Michael Stein