Das Umpacken von loser Ware wie Obst und Gemüse in eigene Kisten oder dekorative Flechtkörbe zum Verkauf ist prinzipiell erlaubt; so zum Beispiel im Hofladen oder am Marktstand zum Zwecke des Verkaufs und zur Abgabe in Bedienung. Das Vorgehen bei Fertigverpackungen ist separat geregelt.
Wird lose Ware aus der Originalverpackung des Lieferanten entnommen, müssen Sie die Kennzeichnung übernehmen. Dazu können das Originaletikett an der eigenen Kiste befestigt oder die Kennzeichnungsbestandteile auf ein eigenes Etikett oder eine Tafel übertragen werden. Zum Täuschungsschutz muss die Herkunft zu jeder Zeit zurückverfolgt werden können, auch zurück daheim auf dem Betrieb im Kühlhaus oder Hofladen. Außerdem ist beim Umpacken ebenso wie bei der Lagerung auf Hygiene zu achten, die nachteilige Beeinflussung der Ware wie Schmutz oder Kontakt mit Salmonellen über unverpackte Eier ausschließt.
Heike Henning (HOF direkt 5/2008)