Die Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung besteht seit dem 13. Dezember 2014 auch für lose Ware sowie für Speisen und Getränke etwa im Hofcafé.
Während auf dem Etikett grundsätzlich ein Zutatenverzeichnis stehen muss, ist eine Benennung der Rezepturbestandteile bei loser Ware oder bei Speisen nicht notwendig. Hier genügt es, sofern enthalten, auf das Vorhandensein eines oder mehrerer der 14 Hauptallergene hinzuweisen.
Bei loser Ware wird man üblicherweise die ohnehin für die Zusatzstoffkennzeichnung vorhandenen Kladden um die Allergeninformation erweitern. In der Hofgastronomie könnte man die Allergene über Fußnoten in der Speisekarte oder auf Aushängen ergänzen, indem man beispielsweise die Zusatzstoffe mit 1), 2), 3) … fortlaufend kennzeichnet und für die Allergene a), b), c) … verwendet.
Zulässig sind darüber hinaus mündliche Auskünfte, allerdings immer in Verbindung mit einem schriftlichen Hinweis auf solche Auskünfte und einer Allergenliste. In der Allergenliste genügt es, wenn dort tabellarisch alle 14 Hauptallergene gelistet sind und durch Ankreuzen markiert wird, welches Allergen in welchem Produkt bzw. in welcher Speise enthalten ist. Eine solche Liste ist auf Nachfrage vor der Bestellung bzw. vor dem Verkauf dem Gast und Kunden zur Verfügung zu stellen.
Über ein Schild und/oder einen Eintrag in der Speisekarte wird auf die Möglichkeit mündlicher Allergenauskünfte hingewiesen.
Dr. Elisabeth Seemer