Gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 589/08 (Durchführungsbestimmungen zu den Vermarktungsnormen für Eier) sind als technischer Einrichtungsgegen stand für eine Eierpackstelle eine oder mehrere geeichte Waagen vorgeschrieben. Nach Auskunft des...
Gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 589/08 (Durchführungsbestimmungen zu den Vermarktungsnormen für Eier) sind als technischer Einrichtungsgegen stand für eine Eierpackstelle eine oder mehrere geeichte Waagen vorgeschrieben. Nach Auskunft des LANUV NRW kann die Küchenwaage verwendet werden, sofern sie ordnungsgemäß geeicht und in Ein-Gramm-Abschnitte eingeteilt ist. Sabine Hoppe