Ein Urteil belegt, dass während der Probezeit sowohl der Auszubildende als auch der Ausbilder kündigen kann – ohne Angaben von Gründen und ohne dabei eine Frist einzuhalten. Die Kündigung muss jedoch dem Ausbilder bzw. Auszubildenden noch...
Ein Urteil belegt, dass während der Probezeit sowohl der Auszubildende als auch der Ausbilder kündigen kann – ohne Angaben von Gründen und ohne dabei eine Frist einzuhalten. Die Kündigung muss jedoch dem Ausbilder bzw. Auszubildenden noch während der Probezeit zugehen. Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Ist ein Auszubildender minderjährig, ist die Kündigung erst wirksam, wenn das Kündigungsschreiben den Erziehungsberechtigten während der Probezeit zugestellt wird. Wird das Schreiben am letzten Tag der Probezeit in den Briefkasten der Familie eingeworfen, gilt es auch dann als zugestellt, wenn die Eltern an diesem Tag verreist sind (Bundesarbeitsgericht, Az. 6 AZ R 354/10).