Die gesetzlichen Regelungen zum Betrieb einer Gaststätte wurden 2002
einer Schlankheitskur unterzogen.
Aufgehoben wurde neben der Gaststättenbauverordnung NRW auch der sogenannte „Toilettenerlass NRW“. Dieser Erlass bezog sich auf erlaubnispflichtige Gaststätten und sah vor, dass für Gaststätten keine Kundentoiletten zu verlangen waren, wenn sie alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichten und eine Aufenthaltsfläche für Gäste von 50 m² nicht überschritten.
Die heute aktuelle Rechtslage stellt sich für Gaststätten mit weniger als 200 Besucherplätzen wie folgt dar:
Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Einrichtung von Gästetoiletten. Allerdings kann dem Gewerbetreibenden die Anordnung erteilt werden, Kundentoiletten einzurichten.
Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Praxis wird für Gaststätten, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, stets die Bereithaltung von Gästetoiletten eingefordert.
In Anlehnung an den Toilettenerlass NRW sind auch für Gaststätten, die nur alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen anbieten, aber größer als 50 m² sind oder mehr als 50 Sitzplätze aufweisen, Gästetoiletten regelmäßig Pflicht. Sobald Gästetoiletten vorhanden sind, müssen sie nach Geschlechtern getrennt sein.
Besteht keine Toilettenpflicht, ist auf einem Schild am Eingang der Gaststätte darauf hinzuweisen, dass es keine Gästetoiletten gibt. Ist trotzdem eine Toilette vorhanden, muss diese als Personaltoilette ausgewiesen sein.
Bitte wenden Sie sich unbedingt an das für Sie zuständige Ordnungsamt, das in jedem Fall abschließend darüber entscheidet, ob und wie viele Toiletten Sie in Ihrem Hofcafé einrichten müssen.
Inwieweit die Änderung des Gaststättengesetzes unmittelbare Auswirkungen auf die Gaststättenverordnungen der Länder (z. B. Notwendigkeit von Toiletten) hat, hängt davon ab, ob die Vorschriften der einzelnen Verordnungen an die Ausübung eines Gaststättengewerbes anknüpfen. Dies kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein!
Marion Ingenpaß (HOFdirekt 5/2014)