Traubengelee ist aus Früchten hergestellt. Stimmen Frucht und Zuckergehalt, unterliegt das Produkt der Konfitürenverordnung. Diese unterscheidet je nach Saftmenge zwischen Gelee und Gelee extra.
Die Mindestmenge Saft beträgt bei den meisten Sorten Gelee 350 g pro 1 kg fertiges Erzeugnis, bei Gelee extra in der Regel mindestens 450 g pro 1 kg fertiges Erzeugnis. Außerdem müssen Konfitüre und Gelee mindestens 55 % Zucker enthalten.
Zur Kennzeichnung: Die korrekte Bezeichnung lautet Traubengelee, auch die Bezeichnung als Traubensaftgelee wäre möglich. Darüber hinaus gehören Name und Anschrift des Herstellers, Mindesthaltbarkeitsdatum, Nennfüllmenge und das Zutatenverzeichnis aufs Etikett. Wichtig ist, im Zutatenverzeichnins die Einzelzutaten des Gelierzuckers aufzuführen.
Schließlich müssen für Konfitüre und Gelee der Fruchtgehalt und der Zuckergehalt auf dem Etikett angegeben werden. Der Fruchtgehalt ist folgendermaßen zu deklarieren: „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“. Der Zuckergehalt ist auf dem Etikett mit dem Wortlaut: „Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g“ zu nennen.
Wenn Sie bei der Zubereitung Frucht und Gelierzucker im Verhältnis 1 : 1 einsetzen, dürfte ihr Produkt vom Fruchtgehalt her einem Gelee extra entsprechen. Der Zuckergehalt von mindestens 55 % wird erreicht. Um eine korrekte Angabe machen zu können, sollte er mit einem Refraktometer bestimmt werden.
Auch bei der Zubereitung mit 750 ml Saft und 1 kg Gelierzucker entspricht das Produkt einem Gelee. Auch hier sollte für eine genaue Angabe der Zuckergehalt mit einem Refraktometer bestimmt werden.
In vielen Rezepturen wird heutzutage mehr Frucht als Zucker eingesetzt, z. B. zwei Teile Frucht und ein Teil Zucker. Dann liegt der Zuckergehalt unter 55 %. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um ein Gelee und darf auch nicht als solches bezeichnet werden, sondern um einen Fruchtaufstrich.
Bei Fruchtaufstrichen ist kein Hinweis auf den Fruchtgehalt und den Gesamtzuckergehalt erforderlich. Allerdings müssen die Anteile der wertbestimmen den Zuaten – etwa Traubensaft – in Prozent genannt werden. Die Prozentangabe muss entweder direkt in der Nähe der Bezeichnung oder im Zutatenverzeichnis erfolgen.
Leider dürfen solche Erzeugnisse nicht generell als Fruchtaufstrich deklariert werden. Denn wenn ein Produkt die Voraussetzungen der Konfitürenverordnung erfüllt, muss es auch nach deren Bestimmungen gekennzeichnet werden.
Paul-Hermann Reiser